Liebes Expertenforum, wir möchten einen französischen Studenten für ein freiwilliges 3-monatiges Zwischenpraktikum beschäftigen. Er soll nicht mehr als 538,00 Euro verdienen. Damit könnten wir ihn nach den Regeln der geringfügigen Beschäftigung abrechnen.
Jetzt haben wir folgende Information recherchiert und bitten um Rückmeldung, ob das korrekt ist:
1. Ist der Student weiterhin in Frankreich krankenversichert, fallen in der deutschen Abrechnung keine pauschalen KV-Beiträge an (wie bei PKV Versicherten).
2. Es gibt eine Sonderregel (?) wonach der AG keine Pauschalbeiträge in Höhe von 15% zur RV zahlt, wenn der ausländische Student die Befreiung von der RV-Pflicht beantragt.
Ein Verweis, woher diese Sonderregel stammt, haben wir leider nicht.
Wenn diese Punkte zutreffen, könnten wir den Studenten als "versicherungsfrei" in allen Zweigen der Sozialversicherung schlüsseln?
Wäre er somit als "kurzfristig Beschäftigter" im Rahmen der Geringfügigkeit einzustufen (Personengruppe 110)?
Eine sv-freie Schlüsselung als "geringfügig entlohnt" (Personengruppe 109) im Rahmen der Geringfügigkeit verursacht wahrscheinlich eine Fehlermeldung bei der MInijobzentrale, richtig?
Danke vorab und viele Grüße