Expertenforum - Freiwilliges Zwischenpraktikum ausl. Student - geringfügig - keine RV-Pauschbeiträge?

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  • 01
    Freiwilliges Zwischenpraktikum ausl. Student - geringfügig - keine RV-Pauschbeiträge?

    Liebes Expertenforum, wir möchten einen französischen Studenten für ein freiwilliges 3-monatiges Zwischenpraktikum beschäftigen. Er soll nicht mehr als 538,00 Euro verdienen. Damit könnten wir ihn nach den Regeln der geringfügigen Beschäftigung abrechnen.

    Jetzt haben wir folgende Information recherchiert und bitten um Rückmeldung, ob das korrekt ist:

    1. Ist der Student weiterhin in Frankreich krankenversichert, fallen in der deutschen Abrechnung keine pauschalen KV-Beiträge an (wie bei PKV Versicherten).

    2. Es gibt eine Sonderregel (?) wonach der AG keine Pauschalbeiträge in Höhe von 15% zur RV zahlt, wenn der ausländische Student die Befreiung von der RV-Pflicht beantragt.

    Ein Verweis, woher diese Sonderregel stammt, haben wir leider nicht.


    Wenn diese Punkte zutreffen, könnten wir den Studenten als "versicherungsfrei" in allen Zweigen der Sozialversicherung schlüsseln?

    Wäre er somit als "kurzfristig Beschäftigter" im Rahmen der Geringfügigkeit einzustufen (Personengruppe 110)?

    Eine sv-freie Schlüsselung als "geringfügig entlohnt" (Personengruppe 109) im Rahmen der Geringfügigkeit verursacht wahrscheinlich eine Fehlermeldung bei der MInijobzentrale, richtig?

    Danke vorab und viele Grüße

     

  • 02
    RE: Freiwilliges Zwischenpraktikum ausl. Student - geringfügig - keine RV-Pauschbeiträge?

    Sehr geehrte Frau Müller,
     
    freiwillige Praktika sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen.

    Werden nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, gelten die beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wären daher zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
    Lässt sich der gesetzlich krankenversicherte Student von der Rentenversicherungspflicht befreien, ist der Pauschalbeitrag zur RV vom Arbeitgeber nicht zu leisten, da nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende gilt, die während der Dauer eines Studiums ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten.
     
    Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der geringfügig entlohnte Mitarbeiter in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Wird der Krankenversicherungsschutz über einen ausländischen Krankenversicherungsträger sichergestellt, so hat der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung an die Minijobzentrale abzuführen. Ein Nachweis der ausländischen Krankenversicherung sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
     
    Sofern weiterhin ein Krankenversicherungsschutz über den französischen Krankenversicherungsträger sichergestellt wird und der Student sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, ist eine Meldung mit der Beitragsgruppe „0100“ und dem Personengruppenschlüssel „109“ abzugeben.
    Sollte sich der Student von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, fallen weder in der KV noch in der RV Pauschalbeiträge an, so dass eine Meldung mit der Personengruppe „109“ nicht zu erstellen ist.
    Darüber hinaus wäre aber zu prüfen, ob ggf. die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen begrenzt ist. 
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. 
    Schüler oder Studenten gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind damit nicht berufsmäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit kann sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben.
     
    Sofern also keine Vorbeschäftigungen vorliegen, ist eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich möglich. In diesem Fall wäre eine Meldung an die Minijob-Zentrale mit dem Personengruppenschlüssel „110“ abzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Freiwilliges Zwischenpraktikum ausl. Student - geringfügig - keine RV-Pauschbeiträge?

    Liebe Experten, herzlichen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Rückmeldung - man lernt einfach nicht aus :-)

    Eine Rückfrage hätte ich noch - wäre der Praktikant mit der PG 190 (nur UV-Pflicht) zu schlüsseln, wenn keine kurzfristige Beschäftigung möglich sein sollte?

    Viele Grüße

  • 04
    RE: Freiwilliges Zwischenpraktikum ausl. Student - geringfügig - keine RV-Pauschbeiträge?

    Guten Tag,
     
    liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung zu prüfen:
     
    Sofern weiterhin ein Krankenversicherungsschutz über den französischen Krankenversicherungs-träger sichergestellt wird und der Student sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, ist eine Meldung mit der Beitragsgruppe „0100“ und dem Personengruppenschlüssel „109“ abzugeben. Sollte sich der Student von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, fallen weder in der KV noch in der RV Pauschalbeiträge an, so dass eine Meldung mit der Personengruppe „109“ nicht zu erstellen ist.
     
    Die UV-Meldung ist ungeachtet der Prüfung der Sozialversicherungspflicht zu erstellen. In diesem Fall mit der PG 190.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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