Expertenforum - freiwilliges Zwischenpraktikum und im Anschluss Werkstudent beim selben Arbeitgeber

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  • 01
    freiwilliges Zwischenpraktikum und im Anschluss Werkstudent beim selben Arbeitgeber

    Hallo Expertenteam,


    unser Mandant möchte einen Praktikanten für 6 Wochen mit einer wöchentl. AZ von 35 Std. beschäftigen. Hierbei handelt es sich um einen Studenten, der ein freiwilliges Zwischenpraktikum absolviert. Der Praktikant hat bereits eine abgeschlossene Ausbildung. Sofern das Praktikum gut läuft, soll dieser dann als Teilzeitkraft mit 20Std./Woche beschäftigt werden. Der AG übernimmt die Studiengebühren in der Zeit des Reststudiums.


    Frage: kann der Student während des 6-wöchigen Praktikums als kurzfristig Beschäftigter angemeldet werden und gleich im Anschluss als Werkstudent beim gleichen AG?


    Oder ist das Praktikum sofort eine voll LSt- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, weil der Student im Anschluss (ohne Unterbrechung) als Werkstudent beschäftigt wird?


    Während der kurzfristigen Beschäftigung sowie als Werkstudent wäre er dann privat bzw. freiwillig gesetzlich als Student zu versichern, richtig?


    vielen dank

    Lohnabrechner2022


     

  • 02
    RE: freiwilliges Zwischenpraktikum und im Anschluss Werkstudent beim selben Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate (90 Tage) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
     
    Steht bereits beim Beginn der kurzfristigen Beschäftigung fest, dass nach Ablauf der 3 Monate die Beschäftigung als Werkstudent fortgeführt wird, fehlt es an der Begrenzung und eine kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich, wenn wie geplant, der Student nahtlos weiter beschäftigt wird. Werden die Grenzen der Werkstudentenregelung überschritten, so wie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung, richtet sich die versicherungsrechtliche Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. Liegt also das Entgelt über 538 EUR im Monat, ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig (Beitragsgruppen 1111 und Personengruppe 101).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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