Expertenforum - Gehaltsabrechnung für Mitarbeiter in Deutschland welcher franz. Sozialversicherungsrecht unterliegt.

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  • 01
    Gehaltsabrechnung für Mitarbeiter in Deutschland welcher franz. Sozialversicherungsrecht unterliegt.

    Liebe Expertinnen und Experten,


    ein bei mir im Inland (BRD) in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter ist nach Frankreich verzogen und arbeitet dort parallel für einen anderen Arbeitgeber. Der Mitarbeiter hat mir eine A1-Bescheinigung einer französischen Behörde vorgelegt, nach der ab sofort auch für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit französisches SV-Recht gelten soll. Demnach wären alle Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich abzuführen. Meine Fragen hierzu:


    1. Wie muss ich den Mitarbeiter im Inland schlüsseln – PGS 101, BGS 0000?

    2. Welche DEÜV-Meldungen muss ich für den Mitarbeiter in Deutschland abgeben?

    3. Muss ich weiterhin Beiträge an die deutsche Berufsgenossenschaft zahlen?

    4. Muss ich in Deutschland für diesen Mitarbeiter weiterhin U1- und U2-Umlagen zahlen.

    5. Der Mitarbeiter will sich selber um die französischen Abgaben kümmern. Ich würde ihm diese dann erstatten, er würde sie dann in Frankreich abführen. Ist dies zulässig oder muss ich mich irgendwo in Frankreich registrieren?


    Besten Dank für Ihr kompetente Einschätzung.


    Freundliche Grüße


    Rudi Ratlos

     

  • 02
    RE: Gehaltsabrechnung für Mitarbeiter in Deutschland welcher franz. Sozialversicherungsrecht unterliegt.

    Guten Tag,
     
    entscheidend dafür, ob für Arbeitnehmer die ausländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist grundsätzlich in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist in der Regel nicht von Bedeutung. Bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten – wie bei Ihrem Mitarbeiter – entscheiden die Sozialversicherungsträger beider Länder, welches Recht Anwendung findet. Für Deutschland ist dies die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-Spitzenverbands).
     
    Grundsätzlich gilt, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
    Wichtig für den betroffenen Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). In Ihrem Sachverhalt ist dies Frankreich. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit dem zuständigen Versicherungsträger in Frankreich aufzunehmen.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt die französischen Rechtsvorschriften gelten, sind keine Meldungen an eine deutsche Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger zu erstellen.
     
    Nachlesen können Sie alle Informationen auf der Homepage der DVKA:
    Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - GKV-Spitzenverband, DVKA

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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