Liebe Expertinnen und Experten,
ein bei mir im Inland (BRD) in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter ist nach Frankreich verzogen und arbeitet dort parallel für einen anderen Arbeitgeber. Der Mitarbeiter hat mir eine A1-Bescheinigung einer französischen Behörde vorgelegt, nach der ab sofort auch für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit französisches SV-Recht gelten soll. Demnach wären alle Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich abzuführen. Meine Fragen hierzu:
1. Wie muss ich den Mitarbeiter im Inland schlüsseln – PGS 101, BGS 0000?
2. Welche DEÜV-Meldungen muss ich für den Mitarbeiter in Deutschland abgeben?
3. Muss ich weiterhin Beiträge an die deutsche Berufsgenossenschaft zahlen?
4. Muss ich in Deutschland für diesen Mitarbeiter weiterhin U1- und U2-Umlagen zahlen.
5. Der Mitarbeiter will sich selber um die französischen Abgaben kümmern. Ich würde ihm diese dann erstatten, er würde sie dann in Frankreich abführen. Ist dies zulässig oder muss ich mich irgendwo in Frankreich registrieren?
Besten Dank für Ihr kompetente Einschätzung.
Freundliche Grüße
Rudi Ratlos