Expertenforum - Geldwerte Vorteile

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  • 01
    Geldwerte Vorteile

    Hallo,

    ich benötige Ihre Hilfe und freue mich auf Ihre Expertise. Folgender Fall:

    Der Arbeitgeber will seinen Mitarbeitern seine selbst hergestellte Haushaltsmaschine als Benefit für zu Hause zur Verfügung stellen. Diese dient aber nur zur Leihgabe und bei Vertragsauflösung muss das Gerät wieder zurückgegeben werden.

    Der Preis der Maschine beläuft sich zwischen 6000,00 € und 7000,00 € (je nach Ausführung).

    Wie muss dies in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden? Kann man hier mit Rabattfreibetrag arbeiten? Der Rest wäre dann als Einmalzahlung beitragspflichtig? Oder gibt es dafür auch eine wirtschaftlich günstigere Lösung (Beitragsfrei)?

    Besten Dank vorab

  • 02
    RE: Geldwerte Vorteile

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft grds. das Steuerrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine Aussagen zum Steuerrecht treffen können. Wir empfehlen Ihnen sich an Ihren Steuerberater, das zuständige Finanzamt oder einen Fachanwalt für Steuerrecht zu wenden.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Die unentgeltliche Überlassung der „Küchenmaschine“ stellt einen geldwerten Vorteil dar.
    Ein geldwerter Vorteil ist eine zusätzliche Dienst- oder Sachleistung, die der Arbeitgeber den Mitarbeitenden zukommen lässt. Diese Leistungen unterliegen § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und sind damit für die Mitarbeitenden Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, der bei der Steuererklärung angegeben werden muss. Ein geldwerter Vorteil ist daran zu erkennen, dass er durch den Arbeitgeber als Dankeschön, Entlohnung oder als zusätzlichen Vorteil gewährt wird und immer freiwillig ist. Der Grund dafür ist die geleistete Arbeit oder eine herausragende Leistung. Geldwerte Leistungen sind also immer freiwillig, jedoch ist deren Versteuerung verpflichtend (unter Berücksichtigung des Freibetrags).
     
    In der Sozialversicherung sieht es so aus, dass bei der Beurteilung, ob beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich dem Steuerrecht folgt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Geldwerte Vorteile

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die lohnsteuerliche Bewertung des geldwerten Vorteils (hier: Nutzungsmöglichkeit Haushaltsmaschine) muss zunächst der konkrete Nutzungsvorteil korrekt definiert/ermittelt werden. Im geschilderten Beispiel kann sich der "Geldwert" z.B. deutlich unterscheiden, wenn (1) die Haushaltsmaschine mit Komplettservice überlassen wird (Reparatur/Austausch bei Defekten etc.) oder der Arbeitnehmer für Pflege/Wartung/Reparaturen zuständig ist und bei Rückgabe auch eine entsprechende einwandfreie Maschine schuldet.


    Abhängig davon ist der "Vorteil" auf Arbeitnehmerseite und dessen "Geldwert".


    Bei der Bewertung des Sachbezugs ist nach unserer Auffassung § 8 Abs. 3 EStG (nicht § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) anwendbar. Dies gilt eindeutig, wenn der Arbeitgeber auch gegenüber Dritten (fremden Kunden) die Haushaltsmaschine in ähnlicher Weise zur Nutzung überlässt (nicht nur als Ware verkauft) oder Drittanbieter die vom Arbeitgeber hergestellten Maschinen entsprechend anderen Person zur Nutzung überlassen.


    Nach unserer Einschätzung ist § 8 Abs. 3 EStG darüber hinausgehend auch dann einschlägig, wenn die betreffenden Haushaltsmaschinen am Markt nur gekauft werden können (also Nutzungsüberlassungen im sonstigen Geschäftsverkehr nicht vorkommen). Da hierzu Äußerungen der Finanzverwaltung fehlen und auch Rechtsprechung nicht auffindbar ist, empfiehlt sich ggf. die Absicherung durch Anrufungsauskunft beim Betriebstätten-Finanzamt (§ 42 e EStG).


    Der marktübliche Gegenwert ist dann (wie eingangs beschrieben: abhängig vom konkreten Nutzungsumfang) zu ermitteln (z.B. durch Anlehnung an Monatsbeträge für Mietleasing mit Rückgabepflicht) und der monatliche Nutzungsvorteil anzusetzen. Der Minderungsbetrag von 4 % nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und der Rabattfreibetrag von EUR 1.080 je Kalenderjahr nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG könnten angewendet werden. Übersteigende Beträge wären im Monat des Zuflusses (als laufender Bezug) lohnsteuerpflichtig.


    Arbeitgeberseits kann alternativ zum Vorgehen nach § 8 Abs. 3 EStG auch die (regelmäßig ungünstigere) Besteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gewählt werden oder (nach Zulassung durch das Betriebstätten-Finanzamt auf Arbeitgeber-Antrag) Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG erfolgen.


    Für sozialversicherungsrechtliche Aspekte dürfen wir bitten, die Fachexperten SV zu befragen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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