Expertenforum - Geldwerter Vorteil Beherbergung im eigenen Hotel

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  • 01
    Geldwerter Vorteil Beherbergung im eigenen Hotel

    Hallo zusammen,


    wir als Arbeitgeber betreiben ein Hotel- und Gaststättengewerbe. Wir haben eine Mitarbeiterin die für die Zeit der Anstellung freie Verpflegung bekommt und umsonst im Hotel übernachtet. Was muss ich hierfür als geldwerten Vorteil ansetzen?


    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Geldwerter Vorteil Beherbergung im eigenen Hotel

    Hallo BiancaVdH,
     
    grundsätzlich können die Kosten des Arbeitnehmers für die Unterkunft in einem Hotel vom Arbeitgeber in der tatsächlichen Höhe beitragsfrei ersetzt werden, wenn diese steuerfrei sind. Demzufolge ist zunächst die steuerrechtliche Bewertung mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
     
    Anschließend empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit von der zuständigen Krankenkasse im Rahmen einer schriftlichen Anfrage eine beitragsrechtliche Beurteilung vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Geldwerter Vorteil Beherbergung im eigenen Hotel

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    läuft das dann nicht über den Rabattfreibetrag?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 04
    RE: Geldwerter Vorteil Beherbergung im eigenen Hotel

    Hallo Personal_BW,
     
    wie wir der Userin „BiancaVdH“ bereits mitgeteilt haben, ist in diesem Fall auch in Bezug auf Ihre Frage zur Anwendung des Rabattfreibetrages das Finanzamt zwecks verbindlicher Klärung zu kontaktieren.
     
    Im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums können wir hierzu keine Stellungnahme abgeben.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Der Arbeitgeber „muss“ bei Sachbezügen, die er dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt, zuerst prüfen, ob es sich eventuell um Waren oder Dienstleistungen handelt, auf die der Rabattfreibetrag von 1.080 € jährlich angewendet werden kann.
     
    Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnungen und Unterkünften eine Dienstleistung ist, für die der Rabattfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, wenn die übrigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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