Expertenforum - Geldwerter Vorteil beim Jobbike

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  • 01
    Geldwerter Vorteil beim Jobbike

    Wir haben Fragen zum Thema Radleasing in Form einer Gehaltsumwandlung/Entgeltumwandlung.

    Dadurch entsteht durch die private Nutzung ein geldwerter Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

    Während dem Bezug von Entgeltersatzleistungen kommt es unseres Erachtens ggf. zu einer beitragspflichtigen Einnahme (§23c SGB IV), wenn der geldwerte Vorteil 50 EUR übersteigt.


    Wir verhält es sich jedoch während der Elternzeit oder während einem unbezahlten Urlaub? Das Rad kann weiterhin privat genutzt werden. Die Entgeltumwandlung wandelt sich in diesen Fällen in eine aktive Zahlungspflicht der Rate des Arbeitnehmers um.

    Begründet alleine der geldwerte Vorteil (Arbeitsentgelt wird nicht bezahlt und die Vorteile der Entgeltumwandlung sind nicht gegeben) eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung?

    Würde in diesem Fall keine Unterbrechungsmeldung erstellt werden und der geldwerte Vorteil monatlich verbeitragt werden müssen und gemeldet werden müssen obwohl kein Arbeitsentgelt bezahlt wird und unbezahlter Urlaub oder Elternzeit vorliegt?

     

  • 02
    RE: Geldwerter Vorteil beim Jobbike

    Hallo Claudine,
     
    da wir uns bezüglich Ihrer Fragen noch in gewissen Abstimmungsprozessen befinden, bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage noch keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir Sie darüber informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Geldwerter Vorteil beim Jobbike

    Hallo Claudine,
     
    wir nehmen Bezug auf unsere Zwischenmitteilung zu Ihrer Anfrage.
     
    Da nach Ihrer Schilderung kein Elterngeld während der Elternzeit gezahlt wird, finden die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV keine Anwendung.
     
    Jegliche Leistung des Arbeitgebers (hier: Nutzung des Job-Bikes als geldwerter Vorteil) stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Eine „Verlagerung“ der Zahlung der Leasingrate vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer hat hierauf keine Auswirkung. Eine Unterbrechungsmeldung ist in einem solchen Fall nicht zu erstellen.
     
    Bei der weiteren Nutzung des Job-Bikes während eines unbezahlten Urlaubs kommt es  unweigerlich zu einem „geldwerten Vorteil“. Allerdings gibt es durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung aktuell keine Ausführungen, welche Auswirkungen eine solche Weiternutzung hat. Nach unserem Verständnis wäre in einem solchen Fall zu klären, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Stellungnahme von der zuständigen Krankenkasse anzufordern.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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