Wir haben Fragen zum Thema Radleasing in Form einer Gehaltsumwandlung/Entgeltumwandlung.
Dadurch entsteht durch die private Nutzung ein geldwerter Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Während dem Bezug von Entgeltersatzleistungen kommt es unseres Erachtens ggf. zu einer beitragspflichtigen Einnahme (§23c SGB IV), wenn der geldwerte Vorteil 50 EUR übersteigt.
Wir verhält es sich jedoch während der Elternzeit oder während einem unbezahlten Urlaub? Das Rad kann weiterhin privat genutzt werden. Die Entgeltumwandlung wandelt sich in diesen Fällen in eine aktive Zahlungspflicht der Rate des Arbeitnehmers um.
Begründet alleine der geldwerte Vorteil (Arbeitsentgelt wird nicht bezahlt und die Vorteile der Entgeltumwandlung sind nicht gegeben) eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung?
Würde in diesem Fall keine Unterbrechungsmeldung erstellt werden und der geldwerte Vorteil monatlich verbeitragt werden müssen und gemeldet werden müssen obwohl kein Arbeitsentgelt bezahlt wird und unbezahlter Urlaub oder Elternzeit vorliegt?