Expertenforum - geldwerter Vorteil Dienstrad § 37 b EStG

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  • 01
    geldwerter Vorteil Dienstrad § 37 b EStG

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Bewertungsunterschied versteuern

    Um den geldwerten Vorteil eines günstig übernommenen Dienstrads zu bestimmen, soll grundsätzlich dessen Zeitwert ermittelt werden. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. November 2017 gestattet alternativ eine pauschale Lösung: Am Ende eines Leasingvertrags ist das Rad – nach Meinung der Finanzverwaltung – noch 40 Prozent des Neupreises wert. Das Fahrrad wird beispielsweise für ein Zehntel dieses Wertes gekauft. Diese Zahlung ist abzuziehen, sodass daraus ein Bewertungsunterschied von 30 Prozent resultiert. Dieser ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Leasinggeber darf nach dem BMF-Schreiben den geldwerten Vorteil als Lohn von dritter Seite pauschal mit 30 Prozent versteuern (§ 37b EStG). Der Leasinggeber hat die P-Steuer von 30 % übernommen.

    Hat nunmehr der AG für den Geldwertevorteil nach § 37 b EStG noch die Beiträge zur Sozialver-sicherung abzurechnen?

    Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: geldwerter Vorteil Dienstrad § 37 b EStG

    Hallo Kluge,

    kauft der Arbeitnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem Dritten (Leasinggeber) zu einem geringeren Preis, als den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.

    Dabei kommt grundsätzlich auch die Pauschalierung mit einem Steuersatz von 30 % nach § 37b EStG durch den Zuwendenden in Betracht.

    Je nach Gestaltung kann dabei ein Restwert von 40% angesetzt werden und der geldwerte Vorteil nach § 37b Abs.1 EStG pauschal versteuert werden, was aber nach unserem Kenntnisstand nichts an der Beitragspflicht ändert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: geldwerter Vorteil Dienstrad § 37 b EStG

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    meiner Meinung kommt bei Sachzuwendungen, die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuert werden, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV zum Zuge. Nach dieser Regelung stellt die pauschalversteuerte Sachzuwendung kein Arbeitsentgelt dar. Demzufolge ist sie beitragsfrei.


    Mit freundlichen Grüßen

    S. Bäuml

  • 04
    RE: geldwerter Vorteil Dienstrad § 37 b EStG

    Hallo S. Bäuml,
     
    aufgrund Ihrer Anmerkung möchten wir unsere Ausführungen vom 18.06.2024 klarstellen:
     
    Entscheidend für eine mögliche Sozialversicherungsfreiheit aufgrund der pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG ist, ob das Dienstrad am Ende des Leasingvertrags vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Kauf angeboten wird oder ob der Arbeitnehmer das Dienstrad von der Leasinggesellschaft kauft.
     
    Sofern die in der Praxis gängige Konstellation vorliegt, dass der Mitarbeiter das Dienstrad nach Ende der Leasingzeit vom Arbeitgeber übernimmt, besteht die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG durch den Arbeitgeber. Allerdings besteht in einem solchen Fall Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Übernimmt hingegen der Arbeitnehmer das Dienstrad nach Ende der Leasingzeit von der Leasinggesellschaft, kann in einem solchen Fall eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG  von der Leasinggesellschaft durchgeführt werden. In einem solchen Fall besteht nach
    § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
     
    Der Unterschied in der beitragsrechtlichen Beurteilung liegt also darin, ob eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vom Arbeitgeber oder durch Dritte erfolgt.
     
    Sofern unsere Aussage zu Irritationen geführt hat, bitten wir dies zu entschuldigen und bedanken uns für Ihren zielführenden Hinweis.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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