Sehr geehrte Damen und Herren,
Bewertungsunterschied versteuern
Um den geldwerten Vorteil eines günstig übernommenen Dienstrads zu bestimmen, soll grundsätzlich dessen Zeitwert ermittelt werden. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. November 2017 gestattet alternativ eine pauschale Lösung: Am Ende eines Leasingvertrags ist das Rad – nach Meinung der Finanzverwaltung – noch 40 Prozent des Neupreises wert. Das Fahrrad wird beispielsweise für ein Zehntel dieses Wertes gekauft. Diese Zahlung ist abzuziehen, sodass daraus ein Bewertungsunterschied von 30 Prozent resultiert. Dieser ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Leasinggeber darf nach dem BMF-Schreiben den geldwerten Vorteil als Lohn von dritter Seite pauschal mit 30 Prozent versteuern (§ 37b EStG). Der Leasinggeber hat die P-Steuer von 30 % übernommen.
Hat nunmehr der AG für den Geldwertevorteil nach § 37 b EStG noch die Beiträge zur Sozialver-sicherung abzurechnen?
Vielen Dank Kluge