Sehr geehrtes Expertenteam,
ein AN mit Firmenwagen darf diesen während der gesamten Dauer der ATZ - einschließlich der Freistellungsphase - nutzen. Uns stellt sich die Frage, ob wir mit Beginn der Freistellungsphase (01.11.2024) den geldwerten Vorteil Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (0,03% Methode) nunmehr aussetzen können. Oder läuft dieser - analog zu Mutterschutz und Elternzeit - weiter, da alle Fehlzeiten wie Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit etc. in der Typisierung der 0,03% berücksichtigt sind (BMF-Schreiben vom 03.03.2022: "Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03 %-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt)".
Bei der ATZ besteht allerdings keinerlei Arbeitspflicht mehr bzw. ist aufgrund der erforderlichen Halbierung der Arbeitszeit auch nicht erlaubt.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße
Personalabteilung (PA)