Expertenforum - Geringfügig

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  • 01
    Geringfügig

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei einer Arbeitnehmerin von uns liegt das regemäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Jahresverdienstgrenze 2024 6456 Euro. Die Berechnung (Entgelt 481,31 x 12 Monate + Weihnachtsgeld im November 481,31). Im November hat Sie zusätzlich noch ein Erfolgsprämie erhalten in Höhe von 192,52 Euro. Im Monat November beträgt der Verdienst 481,31+ 192,52+ Weihnachtsgeld 481,31= 1155,15 Euro. Darf Sie im Monat November nicht max.1076 Euro verdienen oder macht das nicht aus, weil Sie ja trotz der Zahlung im November die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2024 nicht überschreitet?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Geringfügig

    Hallo Personal_BW,
     
    sofern der von Ihnen angesprochene Verdienst des Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein.
     
    Allerdings ist im Fall des Überschreitens die Höhe des maximalen Verdienstes festgelegt worden. Im Kalenderjahr 2024 dürfen Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das „Doppelte der Minijob-Grenze“ (1.076,00 €) verdienen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung durch die Zahlung der Erfolgsprämie und des Weihnachtsgeldes   im November 2024 das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt hier kein Minijob, sondern ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
     
    Demzufolge sind für diesen Monat Meldungen und Beiträge an die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Ab dem Folgemonat ist vorausschauend zu beurteilen, ob auf Grundlage des regelmäßigen Jahresentgelts die Voraussetzung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wieder vorliegen. Dabei ist die „Erfolgsprämie“ nicht zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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