Hallo liebes AOK-Expertenteam,
folgender Sachverhalt:
-Geringfügig Beschäftigung
-MA bezieht Altersrente für besonders langjährig Versicherte
-geb. 1960
Somit ist die Altersgrenze für die Regelalterseintritt noch nicht erreicht.
Der MA möchte keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung mehr entrichten.
Greift hier nun der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringf. entlohnen Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b Sozialgesetzbuch SGBVI oder
die Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 bzw. § 230 Abs. 9 SGBVI?
Als Beitragsgruppenschlüssel haben wir uns für die 6500 entschieden, ist dies so korrekt?
Grüße und vielen Dank für Ihre Mühe.