Expertenforum - Geringfügige Beschäftigung

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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, wir beschäftigen eine Küchenkraft auf Minijobbasis in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Nunmehr soll die Dame zur Vertretung einer Erkrankten bis zu deren Rückkehr (Zweckbefristung) Vollzeit tätig sein. Die voraussichtliche Dauer der Zweckbefristung in Vollzeit soll entweder bis zum Ende der Erkrankung der Kollegin bzw. vom 01.07.2024 bis 31.12.2024 erfolgen. Anschließend soll die Küchenkraft von der Vollzeittätigkeit zurück in ihre unbefristete minijob Beschäftigung wechseln. Unsere Frage richtet sich jetzt darauf ob so eine Beschäftigungssituation möglich ist. Wir würden die Dame mit Beginn der Zweckbefristung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anmelden - nach Rückkehr der Kollegin dann wieder auf minijob Basis beschäftigen wollen. Wir möchten Sie um Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Komponente bitten. Besten Dank

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung

    Hallo Hubertus,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538,00 Euro) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich jeweils abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Steht bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung fest, dass das (erhöhte) Arbeitsentgelt nur für einen befristeten Zeitraum gezahlt bezogen, ist nur der entsprechende Zeitraum für die Prognose zugrunde zu legen.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Bei der Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung (aktuell 538,00 Euro) nicht übersteigen (aktuell grundsätzlich maximal 6.456,00 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Sobald sich dauerhafte Änderungen im Beschäftigungsverhältnis  z. B. durch Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts/der Arbeitszeit ergeben, ist dies Anlass für die Erstellung einer erneuten Prognose vorausschauend für maximal12 Monate.
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen ist für den Zeitraum des Überschreitens (01.07. - 31.12.2024) der Geringfügigkeitsgrenze eine „erneute“ Beurteilung vorzunehmen. Da das regelmäßige monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen wird, tritt ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Sofern ab Januar 2025 eine „Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen“ erfolgen wird, ist ab diesem Zeitpunkt wieder von einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Daher stimmen wir der von Ihnen angedachten Vorgehensweise zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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