Expertenforum - Gesellschafter-Geschäftsführer mit Nebenbeschäftigung

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  • 01
    Gesellschafter-Geschäftsführer mit Nebenbeschäftigung

    Hallo Expertenteam,

    ich habe einen GS-GF übernommen, welcher in seiner eigenen GmbH (er hält 100% der Anteile) sv-frei mit einem Bruttogehalt von 9.000,00 Euro abgerechnet wird. Weiterhin ist er in einem anderen Unternehmen für ein paar Stunden in der Woche für brutto 600,00 Euro sv-pflichtig angestellt. Nun stellte sich heraus, dass er nur über die zweite Beschäftigung kv-versichert ist. Eine zusätzliche private oder freiwillige KV hat er nicht. Ist das so rechtens? Muss er der GKV seine Einkünfte aus seiner GmbH mitteilen? Wird so etwas im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren (leider liegen hier keine Informationen vor, ob eines zu Beginn gemacht wurde) geprüft?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Nebenbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    die Einzugsstelle hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers anmeldet. Die Anmeldung dieser Personen ist daher gesondert zu kennzeichnen. Nach § 28a Abs. 3 SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.
     
    Insofern ist das Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH obligatorisch und damit verpflichtend.
     
    Wenn hier eine Anmeldung unterbleibt, da sich die Vertragspartner einig sind, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt (z.B. alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer) kann ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werden.
     
    In diesen Fällen besteht keine Rechtssicherheit, dass diese rechtliche Beurteilung dem geltenden Recht entspricht. Eine spätere Beanstandung z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung ist damit nicht ausgeschlossen.
     
    In einem dann weiteren Schritt ist in Ihrem Sachverhalt zu prüfen, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt - wie in Ihrem Fall - auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer GmbH ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch krankenversicherungspflichtig.
    Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit sind in einem solchen Fall nicht zu entrichten.
     
    In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht dagegen keine Versicherungspflicht, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass wir nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht nachvollziehen können, wie die Beschäftigung mit 600 EUR kranken- und pflegeversicherungspflichtig ausgeübt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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