Expertenforum - GFB von tschechischem Mitarbeiter

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  • 01
    GFB von tschechischem Mitarbeiter

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein ehemaliger Mitarbeiter unserer Hauses (Wohnsitz Tschechien) arbeitet seit einiger Zeit wieder in seinem Heimatland und ist dort auch versichert.


    Er hat nun bei uns nach der Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung angefragt.


    In diesem Zusammenhang wollten wir gerne wissen, wie sich diese Situation nun verhält und welche Möglichkeiten wir hier haben.


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße


    Franziska Flügel

     

  • 02
    RE: GFB von tschechischem Mitarbeiter

    Guten Tag,
     
    eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung bzw. eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip nach § 3 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige. Die Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt. Für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätig bzw. selbstständig tätig ist, werden die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewandt.
    Zuständig für die Entscheidung über die anwendbaren Rechtsvorschriften ist der Träger des Wohnstaates. Dieser stellt ggf. eine A1-Bescheinigung aus, wenn die Sozialversicherung des Wohnstaates bestehen bleibt.
     
    In der Regel sind weiterhin die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.
     
    Daraus folgt, dass bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben und daneben in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz erwerbstätig sind, so wie in Ihrem Fall in Tschechien, die tschechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dies ist durch Vorlage der A1-Bescheinigung nachzuweisen. In diesem Fall finden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland keine Anwendung, so dass keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und auch keine anderen Abgaben zu zahlen sind.

    Sämtliche dem Arbeitgeber obliegende Melde- und Beitragspflichten richten sich dann nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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