Expertenforum - Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX

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  • 01
    Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, die auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt wurde. Den Antrag hat die Arbeitnehmerin gestellt. Meine Frage, dürfen wir sie als Arbeitgeber bei der Schwerbehindertenabgabe als GL (Gleichgestellte bzw. als Zählung des Arbeitsplatzes) werten? Oder müssen wir als Arbeitgeber zusätzlich einen Antrag stellen? Wann muss grundsätzlich der AN oder der AG einen Antrag stellen? Bekommt man bei einer Gleichstellung einen Schwerbehindertengrad bzw. einen Schwerbehindertenausweis?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX

    Guten Tag,
     
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine Auskünfte bzgl. einer Gleichstellung nach § 2 SGB IX geben können. Wir empfehlen Ihnen Kontakt zu der für die Mitarbeiterin zuständige Agentur für Arbeit und zum Versorgungsamt aufzunehmen.
     
    Gerne geben wir Ihnen folgende allgemeine Informationen:
     
    Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.
     
    Anwendbar sind die Regelungen der §§ 151 ff. SGB XI, insbesondere
    - die Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen des Schwerbehinderten
    - der Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes
    - der Anspruch auf behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes
    - die Vertretung durch die Schwerbehindertenvertretung.
     
    Das Vorliegen einer Behinderung sowie der Grad der Behinderung werden vom Versorgungsamt oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgestellt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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