Expertenforum - Gleitzone wegen Wechsel der Arbeitszeit

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  • 01
    Gleitzone wegen Wechsel der Arbeitszeit

    Hallo,


    ein Arbeitnehmer nimmt ab Juni für 1 Jahr Elternzeit und reduziert mit Beginn der Elternzeit von 40 auf 15 Stunden wöchentlich. Durch die Stundenreduzierung rutscht er mit seinem Gehalt in die Gleitzone. Kann ich ihn entsprechend ab dem 01.06. auf Gleitzone umschlüsseln oder ist hier auf das komplette Jahresgehalt vom 01.01.-31.12. 24 abzustellen (denn dann hätte er monatlich mehr als 2000 €)..

    Vielen Dank im Voraus.

     

  • 02
    RE: Gleitzone wegen Wechsel der Arbeitszeit

    Hallo User42,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen aktuell 538,01 € und 2.000,00 € liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. 
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.

    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.06.2024 bis 31.05.2025) angesehen.
     
    Dabei sind Änderungen des Arbeitsentgelts ab Beginn der „Stundenreduzierung" aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit (hier: ab dem 01.06.2024) zu berücksichtigen. Folglich sind in Ihrem Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt die Regelungen des Übergangsbereichs (ehemals bis 30.06.2019 Gleitzone) anzuwenden.
     
    Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall die Entgeltmeldung mit einem Bruttoarbeitsentgelt innerhalb und außerhalb des Übergangsbereichs besonders zu kennzeichnen ist. Dabei ist das Kennzeichen „2“ zu setzen und in dem Feld „beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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