Expertenforum - Grenzgänger Schweiz

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  • 01
    Grenzgänger Schweiz

    Hallo,

    ich habe einen Arbeitgeber in Deutschland und eine Arbeitnehmerin mit Wohnsitz in der Schweiz. Wir hatten die AN ursprünglich mit dem Beitragsgruppenschlüssel 9111 abgerechnet. Nun stellte sich heraus, dass sie in der Schweiz privat krankenversichert ist. Die gesetzliche Krankenkasse teilte uns mit, dass wir den Beitragsgruppenschlüssel, aufgrund der privaten KV in der Schweiz, auf 0100 ändern müssen. Sie liegt mit ihrem Einkommen oberhalb der BBMG. Nun stellt sich uns die Frage, ob Sie weiterhin auch den AG-Zuschuss zur KV/PV erhalten muss.


    Über eine Rückmeldung sind wir sehr dankbar.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Grenzgänger Schweiz

    Guten Tag,
     
    wir entnehmen Ihrer Schilderung, dass Sie den Sachverhalt bereits mit der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland besprochen haben. Die Anmeldung müsste jedoch auf die Beitragsgruppen „0110“ geändert werden, da  Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.
     
    Nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von Ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Krankenversicherungsschutz bei einer ausländischen Krankenversicherung besteht. Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Nur dann kann der Anspruch auf den Beitragszuschuss realisiert werden.
     
    Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den genannten Voraussetzungen betreibt.
     
    Davon ausgehend, dass der betreffende Mitarbeiter nur in Deutschland beschäftigt ist, kann unter den vorgenannten Voraussetzungen ein Beitragszuschuss zu der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Schweiz gewährt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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