Expertenforum - Großbuchstabe M

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  • 01
    Großbuchstabe M

    Liebes Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer (Baustellenmonteur ohne erste Tätigkeitsstätte) hat ein Fortbildungsseminar in einer anderen Stadt (Dauer: 3 Tage). Das Seminar ist kostenlos sowie auch die Übernachtung im Hotel inkl. Frühstück (!) (... zahlt alles der Veranstalter). Der steuerfreie Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber ist für den zweiten und dritten Tag um jeweils 5,60 EUR für das Frühstück gekürzt worden, so dass 14,00 EUR (Anreisetag) + 28,00 EUR abz. 5,60 EUR (voller Tag) + 14,00 EUR abz. 5,60 EUR (Abreisetag) dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Muss der Großbuchstabe M auf der Lohnsteuerbescheinigung zusätzlich noch ausgewiesen werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Viele Grüße Tom

  • 02
    RE: Großbuchstabe M

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Sachverhalt muss der Großbuchstabe M auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden, da/wenn der Seminar-Veranstalter als "Dritter" die Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers stellt (der Arbeitnehmer die Mahlzeit also ohne die betriebliche Veranlassung nicht kostenlos erhalten hätte).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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