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  • 01
    Gutscheine

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    unsere Mitarbeiter erhalten, wenns sie frei haben und dennoch einspringen pro eingesprungengen Dienst 12,50 €. Es wird grundsätzlich ein Gutschein in Höhe von 25 € ausgestellt sprich 2 x einspringen = 25,00 € --> maximal 4 x einspringen, damit die Grenze von 50 € pro Monat nicht überschritten wird.


    Fraglich ist im allgemeinen, wenn ein Mitarbeiter z.B.

    1 x im November eingesprungen ist und 1 x im Dezember, so wird erst ein Gutschein in Höhe von 25 € im Dezember ausgestellt. Anhand von Listen wird dokumentiert, um die ausgehändigten Gutscheine pro Monat klar vorzulegen.


    Gibt es hier Probleme, wenn z.B. auf der Liste von Dezember ein eingesprungener Dienst von November mit aufgeführt ist? Die Aushändigungvom Gutschein erfolgt tatsächlich erst im Dezember.


    Für den Prüfer wird es sicherlich keine Beachtung haben, aus welchen Kriterien das zustandekommen vom Gutschein sich zusammensetzt?


    Vorab besten Dank.


     

  • 02
    RE: Gutscheine

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der geschilderten Konstellationen entsteht zunächst kein Problem daraus, dass z.B. ein im Dezember übergebener Gutschein auch Dienst im November (oder anderen Monaten) berücksichtigt. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung (Zuflusszeitpunkt) ist die Übergabe des Gutscheins.


    Problematisch ist jedoch die Anknüpfung der Gutschein-Übergabe an Dienste (Arbeitsleistung): Gutscheine sind nur dann im Rahmen der Sachbezugs-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG privilegiert, "wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden". Vorfrage für die steuerliche Behandlung ist also die (arbeitsrechtliche) Einschätzung/Prüfung, ob die Gutschein-Ausgabe für übernommene Dienste vereinbart (und damit arbeitsrechtlich geschuldet) ist oder arbeitgeberseits freiwillig erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG kann eine "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung" zwar auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die entsprechende Leistung (hier: den Gutscheinwert je übernommenem Dienst) hat. Die Gutscheine dürfen jedoch nicht im Austausch oder unter Anrechnung auf vereinbarte Vergütung genutzt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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