Wir haben einen Mandanten, der seinen Mitarbeitern monatlich Gutscheine in Höhe von 50 € zukommen lassen möchte.
Können die Gutscheine auch an Mitarbeiter ausgegeben werden, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden?
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Wir haben einen Mandanten, der seinen Mitarbeitern monatlich Gutscheine in Höhe von 50 € zukommen lassen möchte.
Können die Gutscheine auch an Mitarbeiter ausgegeben werden, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden?
Guten Tag,
während der Freistellungsphase der Altersteilzeit bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die allgemeine Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bleiben somit bestehen.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.
Sozialversicherungsrechtlich zählen Sachbezüge ebenfalls zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) werden u. a. einmalige Einnahmen, welche neben Löhnen und Gehältern gewährt werden und laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, soweit sie lohnsteuerfrei sind, vom Arbeitsentgelt ausgenommen.
Gutscheine, Produkte oder Dienstleistungen bleiben als Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gutscheine, welche die Kriterien § 8 Abs. 1 Satz 3 EstG erfüllen, zählen somit bis zum Freibetrag von mtl. 50 Euro nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsengelt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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