Expertenforum - Heimarbeit

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  • 01
    Heimarbeit

    Guten Morgen,

    eine Mitarbeiterin, die aktuell Vollzeit beschäftigt ist, wird umziehen. Eine weitere Beschäftigung im Betrieb ist nicht möglich.

    Sie arbeitet aktuell als Näherin und könnte diese Tätigkeit in Heimarbeit weiter ausführen. Es würde sich um eine Teilzeitbeschäftigung von ca. 25 Wochenstunden handeln.

    Können Sie mir Auskunft geben, ob Sie trotz des anderen Beschäftigungsverhältnisses in vollem Umfang sozialversicherungsplichtig wäre. Wäre dann dazu ggf. eine Meldung an die Krankenkasse zu machen ? Es stellt sich auch die Frage, ob sie als Heimarbeiterin z.B. einen Anspruch auf Krankengeld hätte und ggf. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    E.Rothweiler

  • 02
    RE: Heimarbeit

    Hallo E.Rothweiler,

    Heimarbeiter sind Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und auf Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Da sie grundsätzlich weisungsgebunden sind und kein unternehmerisches Risiko tragen, besteht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

    Dies gilt auch, sofern eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
    Demzufolge unterliegt diese in allen Versicherungszweigen der Versicherungspflicht. Inwiefern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, sollte die Mitarbeiterin mit der zuständigen Agentur für Arbeit klären.

    Heimarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Allerdings besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld.

    Sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 538,00 € überschreitet, ist die Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und dem Personengruppenschlüssel „124“ zu übermitteln. Da in einem solchen Fall prinzipiell kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, sind Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sowie Umlage U2, aber keine Umlagebeiträge U1 zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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