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  • 01
    Herr

    Wie ist hinsichtlich eines Betriebsübergangs mit Arbeitgeberwechsel zu verfahren? Alle AN gehen mit gleich bleibenden Arbeitsverträgen über (§ 613a BGB). Der Betriebszweck (Gastro) bleibt unverändert. Es ändert sich also nichts außer dem AG. Konkret: Welche SV-Meldung ist zu erstatten (An-/Abmeldung, zu welchem Zeitpunkt)? Ist ggf. eine Sofortmeldung zu erstatten und wenn ja, mit welchem Grund? Vielen Dank!

  • 02
    RE: Herr

    Guten Tag,
     
    in Sachverhalten zum Thema „Betriebsübergang“ ist vordergründig die Frage zu klären, ob von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, weil der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers eintritt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.
     
    Insbesondere bei einem Eigentümerwechsel durch Verkauf, der Verschmelzung / Fusion (zwei Unternehmen verschmelzen zu einem neuen - dritten - Unternehmen) und der Unternehmensspaltung, entstehen neue Beschäftigungsverhältnisse.
     
    Werden hierbei neue Beschäftigungsverhältnisse begründet, sind eine Ab- und Anmeldung zu erstellen (Meldegründe „30“ und „10“).
     
    Ist nach wie vor von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, sind aber aus abrechnungstechnischen Gründen (z. B. unterschiedliche Betriebsnummern) Meldungen notwendig, hat dies mit den Meldegründen „33“ und „13“ zu erfolgen.
      
    Bleibt das rechtliche Beschäftigungsverhältnis unter gleicher Betriebsnummer so bestehen und erfolgt „nur“ abrechnungstechnisch ein Wechsel (z. B. der Beraternummer oder des Abrechnungssystems), wäre der Wechsel mit den Meldegründen „36“ und „13“ zu übermitteln. 
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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