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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Herr

    Guten Tag,


    einer hiesigen tariflich beschäftigte Arbeitnehmerin ist rückwirkend zum 01.12.2024 vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Vollrente bewilligt worden.

    Ab dem 01.01.2025 ist diese Altersrente in eine 99,99 % Teilrente umgewandelt worden.

    Welche Beitragsgruppen- bzw. Personengruppenschlüssel gelten ab 01.12.2024 bzw. ab 01.01.2025?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Herr

    Sehr geehrter Herr Steinmetz,
     
    beschäftigte Arbeitnehmer, die eine Altersrente für langjährig Versicherte (Vollrente) beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind mit der Personengruppe „120“ und der Beitragsgruppe „3111“ zu schlüsseln.
     
    Beziehen Alters- oder Erwerbsminderungsrentner nur eine Teilrente, hat dies keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Hier besteht grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Lebensalters eintreten. Bei beschäftigten Teil-Rentnern für langjährig Versicherte verbleibt es bei der Personengruppe „101“ und den Beitragsgruppen „1111“.
     
    Ab 01.12.2024 gilt in Ihrem Fall die Beitragsgruppe „3111“ und der Personengruppenschlüssel „120“. Ab 01.01.2025 gilt die Beitragsgruppe „1111“ und der Personengruppenschlüssel „101“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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