Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Arbeitnehmerin von uns ist seit dem 26.09.2022 bis 25.03.2024 arbeitsunfähig und wieder ab dem 05.08. 2024 (neue Krankheit). Sie ist länger als 1 Jahr bei uns im Hause angestellt und hat also Anspruch auf 13 Wochen (91 Tage) Krankgengeldzuschuss § 22 Abs. 1 Tvöd. § 22 Abs. 4 Satz 3 Tvöd sieht eine absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres vor. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen (13 Wochen bzw. 39 Wochen) bezogen werden.
Jahr 2022: 26.09.2022 + 13 Wochen (91 Tage)= bis zum 25.12.2022 Krankengeldzuschuss? Ist das richtig?
Jahr 2023: 01.01.2023 + 13 Wochen (91 Tage) = bis zum 02.04.2023 Krankengeldzuschuss? Ist das richtig oder bekommt Sie nur bis 12.02.2023 (6 Wochen) Krankengeldzuschuss?
Jahr 2024: 05.08.2024 + 13 Wochen (91 Tage) = bis zum 03.11.2024 Krankengeldzuschuss? Ist das richtig?
Vielen Dank für die Rückmeldung.