Expertenforum - Höchstgrenze § 22 Abs. 4 Satz 3 Tvöd

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  • 01
    Höchstgrenze § 22 Abs. 4 Satz 3 Tvöd

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin von uns ist seit dem 26.09.2022 bis 25.03.2024 arbeitsunfähig und wieder ab dem 05.08. 2024 (neue Krankheit). Sie ist länger als 1 Jahr bei uns im Hause angestellt und hat also Anspruch auf 13 Wochen (91 Tage) Krankgengeldzuschuss § 22 Abs. 1 Tvöd. § 22 Abs. 4 Satz 3 Tvöd sieht eine absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers innerhalb eines Kalenderjahres vor. Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen (13 Wochen bzw. 39 Wochen) bezogen werden.


    Jahr 2022: 26.09.2022 + 13 Wochen (91 Tage)= bis zum 25.12.2022 Krankengeldzuschuss? Ist das richtig?

    Jahr 2023: 01.01.2023 + 13 Wochen (91 Tage) = bis zum 02.04.2023 Krankengeldzuschuss? Ist das richtig oder bekommt Sie nur bis 12.02.2023 (6 Wochen) Krankengeldzuschuss?

    Jahr 2024: 05.08.2024 + 13 Wochen (91 Tage) = bis zum 03.11.2024 Krankengeldzuschuss? Ist das richtig?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Höchstgrenze § 22 Abs. 4 Satz 3 Tvöd

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass wir die von Ihnen angegebenen Fristen im Rahmen dieses Forums nicht im Einzelnen nachprüfen. Für den von Ihnen angegebenen Zeitraum in 2023 besteht aber weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeldzuschuss.


    Die „neue“ Krankheit ab 5. August 2024 löst dann Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss für die Gesamtdauer von bis 13 Wochen erneut aus.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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