Sehr geehrte Damen und Herren,
bezgl. IfSG und dem BMF Schreiben vom 25.01.2023 IV C 5 - S 2342/20/10008 :003
2023/0067104 haben wir eine Rückfrage.
Angenommen es handelt sich um einen IfSG-Quarantänefall vom Kalenderjahr 2022.
Sind im Falle der Randziffer 12 des o. g. BMF Schreibens die Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2022 die im Rahmen IfSG abgeführt wurden zu stornieren und die DEÜV-Meldung für 2022 zu berichtigen?
Im Falle der Randziffer 13 des o. g. BMF Schreibens verbleibt es bei den Sozialversicherungsbeiträgen für das Kalenderjahr 2022 die im Rahmen IfSG abgeführt wurden?
Im Falle der Randziffer 14 des o. g. BMF Schreibens verbleibt es bei den Sozialversicherungsbeiträgen für das Kalenderjahr 2022 die im Rahmen IfSG abgeführt wurden?
Die Antragsfrist für IfSG Fälle bei der Behörde betrug zuletzt 2 Jahre innerhalb deren der Antrag auf IfSG Entschädigung zu stellen war. Macht es für die o. g. Fragen einen Unterschied ob der IfSG Antrag von der Behörde abgelehnt wurde oder der Antrag aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesen Fällen gar nicht mehr gestellt wird da diese Anträge ohnehin abgelehnt würden:
-> (Urteil vom 20.03.2024, Az.: 5 AZR 234/ 23) besteht ein vorrangiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG selbst dann, wenn (lediglich) eine symptomlose Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus vorgelegen hat. Eine SARS-CoV-2-Infektion stellt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit beim
Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung (Home-Office) nicht in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass bei einer SARS-CoV-2- Infektion kein Raum mehr für eine subsidiäre Entschädigung nach § 56 IfSG verbleibt.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Entgeltabrechnung-SW