Unsere Mitarbeiter*innen erhalten monatlich eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 120,00 €. Während des Beschäftigungsverbotes und der anschließenden Mutterschutzfrist wird die Inflationsausgleichzahlung gemäß TV-L weitergezahlt. Ist die Inflationsausgleichszahlung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) erstattungsfähig?
Expertenforum - Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterscahft - U2
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Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterscahft - U2
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RE: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterscahft - U2
Hallo Studentenwerk Hannover,
die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen an die vom Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Entgelte an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist regelmäßig vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Arbeitsentgelt handelt, das im Sinne der Sozialversicherung beitragspflichtig ist, ist für die Qualifizierung als erstattungsfähiges Arbeitsentgelt nicht ausschlaggebend.
Eine Erstattung der Inflationsausgleichsprämie nach dem AAG kann grundsätzlich erfolgen, sofern diese aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags monatlich gewährt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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