Expertenforum - Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

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  • 01
    Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

    Unsere Mitarbeiter-innen erhalten tarifvertraglich monatlich eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 120,00€. Fließt die Zahlung in die Monatsdurchschnittsberechnung der letzten 3 Monate zur Errechnung des Mutterschaftsgelds mit ein?

    Ein Beispiel wäre toll.

  • 02
    RE: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

    Guten Tag,
     
    vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro gewähren. Übersteigt der Betrag die 3.000 EUR ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig.
     
    Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Zahlung, unabhängig ob sie einmalig oder in mehreren Teilbeträgen (z. B. monatlich) ausgezahlt wird. Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
     
    Nur wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet (ggf. durch geänderte Arbeitsverträge), eine Inflationsausgleichsprämie im Zeitraum der Entgeltfortzahlung oder eines Beschäftigungsverbotes zu zahlen, gehören diese zu den entgeltlichen Ansprüchen im Sinne der maßgebenden Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) und des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und wären auch (nur dann) erstattungsfähig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

    Die Inflationsausgleichszahlung ist tarifvertraglich ein Bestandteil des Arbeitslohns und muss deshalb im Zeitraum der Entgeltfortzahlung ausgezahlt werden. Die Frage bezieht sich aber auf die Berechnung des Mutterschaftsgeld für den Antrag auf Erstattung U2.

  • 04
    RE: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

    Guten Tag,
     
    für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i SGB V ist vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung auszugehen.
    Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen verweisen wir auf unsere vorherige Antwort.

    Im Rahmen der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) gelten arbeitsrechtliche Regelungen.
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer; Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Inflationsausgleichsprämie ist, auch wenn sie monatlich gezahlt wird, nicht in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen.


    Gemäß § 2 Abs. 5 MuSchG ist Arbeitsentgelt im Sinne des Mutterschutzgesetzes das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV in Verbindung mit §1 SvEV. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV stellen lohnsteuerfreie Zuschüsse kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar. Da die Inflationsausgleichsprämie lohnnsteuerfrei ist (§ 3 Nr. 11c EStG), muss sie bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt bleiben.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 06
    RE: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

    Warum wurde dies im Beitrag vom 11.06.24 (Frage vom Studentenwerk Hannover: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterscahft - U2) anders beantwortet?

    Dort wurde am von Ihnen am 12.06.24 folgend geantwortet:

    Eine Erstattung der Inflationsausgleichsprämie nach dem AAG kann grundsätzlich erfolgen, sofern diese aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags monatlich gewährt wird.



     

  • 07
    RE: Inflationsausgleichszahlung Antrag auf Erstattung bei Mutterschaft

    Guten Tag,
     
    entschuldigen Sie bitte unsere verspätete Antwort, aber aufgrund Ihrer Nachfrage sind wir erneut in die Recherche eingestiegen.
     
    Steuerlich ist auch die monatliche Zahlweise zugelassen. Die Beträge sind nach der SvEV auch bei mtl. Zahlweise beitragsfrei.
     
    Dem Grundsatz folgend, dass Einmalzahlung bei monatlicher zahlweise die Eigenschaft als Einmalzahlung verlieren und zum laufenden Entgelt werden, wäre die monatliche Inflationsausgleichsprämie Teil des lfd. Lohnes.
     
    Nach dem Mutterschutzgesetz ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in der Höhe zu zahlen, der sich für die Zeit des Beschäftigungsverbots anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft errechnet.
     
    Sofern also die monatliche Prämie schon im Referenzzeitraum gezahlt wurde, gehört diese auch zum fortzuzahlenden Entgelt. Wenn diese dort nicht gezahlt wurde, ist das eine Zahlung außerhalb des Mutterschutzgesetzes und damit nicht erstattungsfähig.
     
    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG ist im Rahmen des U2-Verfahrens das nach § 18 MuSchG vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbotes gezahlte Arbeitsentgelt zu erstatten.
     
    Von der Erstattung ausgeschlossen ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Da in Ihrem Fall die Inflationsausgleichsprämie monatlich ausgezahlt wird, handelt es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
     
    Das heißt, im Rahmen des U2-Ausgleichsverfahrens kann die monatlich gezahlte Inflationsausgleichsprämie zur Erstattung beantragt werden.
    Die Inflationsausgleichsprämie ist auch bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Beschäftigungsverbot entsprechend.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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