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  • 01
    JAE

    Es geht um einen Arbeitnehmer, der ab 01.09. für 1.000 Euro monatlich beschäftigt wird. Zusätzlich ist dieser Arbeitnehmer bereits seit 3 Jahren für ein gleichbleibendes Gehalt von monatlich 5.800 Euro bei einer anderen Firma beschäftigt. Weitere Bezüge erhält er nicht.


    Wie soll ich da vorgehen? Was für Meldungen sind zu machen?

  • 02
    RE: JAE

    Hallo edimejr,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die betroffene Person aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze einer krankenversicherungsfreien Hauptbeschäftigung nachgeht.
     
    Demzufolge besteht in einem solchen Fall neben einer weiteren daneben ausgeübten (grundsätzlich krankenversicherungspflichtigen) Beschäftigung ebenfalls Krankenversicherungsfreiheit.
     
    Davon ausgehend, dass die betreffende Person freiwillig gesetzlich krankenversichert ist und in der Hauptbeschäftigung das „Firmenzahlerverfahren“ (Beitragsgruppenschlüssel „9111“) angewandt wird, ist dies auch in der Nebenbeschäftigung ab 01.09.2024 anzuwenden (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
     
    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis (ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze), multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze (z.B. Krankenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Weitere Informationen mit Rechenbeispielen können Sie den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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