Expertenforum - JAE-Übergrenzer: Wirkung einer Gehaltserhöhung zum 01.01.

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  • 01
    JAE-Übergrenzer: Wirkung einer Gehaltserhöhung zum 01.01.

    Hallo,


    wir haben eine privat krankenversicherte Mitarbeiterin, die mit ihrem regelmäßigen JAE -Stand heute- zwar die JAE-Grenze 2024, nicht jedoch die von 2025 nicht überschreitet. Allerdings kommt sie ab 01.01. in die nächste Gehaltsstufe, wodurch sie die JAE-Grenze 2025 sicher überschreitet.


    Bewirkt die Gehaltserhöhung ab 01.01., dass die Mitarbeiterin zum Jahreswechsel in der PKV bleiben kann ohne einen Befreiungsantrag bei der gesetzlichen KV zu stellen oder führt dies zum Jahreswechsel erst zur KV-Pflicht ab 01.01.25 und dann erst im nächsten Jahr (ab 01.01.26, wenn Vers.pflichtgrenze voraussichtl. überschritten wird) wieder zur KV-Freiheit?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: JAE-Übergrenzer: Wirkung einer Gehaltserhöhung zum 01.01.

     
    Hallo lohninfo,
     
    bei einer Entgelterhöhung zum 1. Januar des Jahres, die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, kommt es frühestens zum 31. Dezember dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht. Grund hierfür ist, dass der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres (wenngleich auch zum 1. Januar) entstanden ist. Im gleichen Sinne regelt auch § 6 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V, dass bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.
     
    Im Unterschied hierzu bleibt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und – allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres – auch des nächsten Kalenderjahres übersteigt, von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen und damit (weiterhin) versicherungsfrei.
     
    Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf (z. B. durch tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung) spätestens bis zum 15. Januar entstanden ist.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Anspruch auf die Entgelterhöhung bereits zum 01.01.2025  besteht, ist dieser bei der vorausschauenden Beurteilung zum Jahreswechsel zu berücksichtigen mit dem Ergebnis, dass die Mitarbeiterin weiterhin krankenversicherungsfrei zu beurteilen ist. Ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht entfällt somit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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