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  • 01
    JAE

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein AN von uns ist privat versichert und unter 55 Jahre alt. Er möchte wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Es besteht ja die Möglichkeit, eine Entgeltreduzierung von über 3 Monaten vorzunehmen, damit man wieder in die gesetzliche kommt. Was passiert, wenn er nach dem 12 Monatszeitraum wieder voll arbeitet? Bleibt er weiterhin Versicherungspflichtig?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: JAE

    Hallo Personal_BW,
     
    bezüglich der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bedingt durch eine Arbeitszeitverringerung gilt nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 für Mitarbeitende, welche  krankenversicherungsfrei und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind, grundsätzlich folgendes: 
     
    Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Krankenversicherungsfreiheit fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer „Gesamtschau“ nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Hierbei ist als kurze Dauer „keine starre Zeitgrenze“ in Ansatz zu bringen; sie ist jedoch „in aller Regel“ anzunehmen, wenn die vorübergehende Entgeltminderung nicht mehr als drei Monate umfasst.
     
    Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Entgeltreduzierung, die für nicht mehr als 3 Monate befristet ist, nicht zur Versicherungspflicht führt (die 3 Monate sind als ein nur gelegentliches Unterschreiten der JAE-Grenze zu bewerten).
     
    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) zum Datum des Eintritts der Entgeltreduzierung zur sofortigen Versicherungspflicht.
     
    Bei Mitarbeitern, deren Jahresarbeitsentgelt durch eine Entgelterhöhung im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sollte zeitnah zur amtlichen Bekanntmachung der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres (in der Regel jeweils im Dezember) vom Arbeitgeber geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01. des Folgejahres vorliegen.

    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) fortgeführt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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