Wir haben einen Mitarbeiter, der aufgrund Überschreitens der JAEG 2024 freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist. Er hat Anspruch auf Urlaubslohnbestandteile, die abhängig sind von erarbeiteten Schichtdiensten und Zeitzuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit usw. des Durchschnitts der letzten drei Monate vor dem Urlaubsantritts (nach § 21 TVöD).
Diese Urlaubslohnbestandteile lassen sich daher schwer einschätzen. Wenn ich mich bei diesen Urlaubslohnbestandteilen am Vorjahr orientiere, wird die JAEG für 2025 nicht überschritten.
Ist dieser Urlaubslohnbestandteil nach § 21 TVöD in das JAEG grundsätzlich mit einzuberechnen?
Jedoch läuft zum 31.12.2024 der Tarif aus und es wird eine Erhöhung evtl. im Bereich von 5 % erwartet und dies dann natürlich rückwirkend ab Januar 2025. Wenn diese Tariferhöhung bereits ab Januar 2025 eingerechnet wird, so wird die JAEG 2025 doch wieder überschritten. Darf diese Tariferhöhung bereits ab Januar geschätzt eingerechnet werden?