Expertenforum - Jahresarbeitsentgelt Ermittlung wenn Tarifsteigerung noch nicht bekannt ist

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  • 01
    Jahresarbeitsentgelt Ermittlung wenn Tarifsteigerung noch nicht bekannt ist

    Wir haben einen Mitarbeiter, der aufgrund Überschreitens der JAEG 2024 freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist. Er hat Anspruch auf Urlaubslohnbestandteile, die abhängig sind von erarbeiteten Schichtdiensten und Zeitzuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit usw. des Durchschnitts der letzten drei Monate vor dem Urlaubsantritts (nach § 21 TVöD).

    Diese Urlaubslohnbestandteile lassen sich daher schwer einschätzen. Wenn ich mich bei diesen Urlaubslohnbestandteilen am Vorjahr orientiere, wird die JAEG für 2025 nicht überschritten.

    Ist dieser Urlaubslohnbestandteil nach § 21 TVöD in das JAEG grundsätzlich mit einzuberechnen?

    Jedoch läuft zum 31.12.2024 der Tarif aus und es wird eine Erhöhung evtl. im Bereich von 5 % erwartet und dies dann natürlich rückwirkend ab Januar 2025. Wenn diese Tariferhöhung bereits ab Januar 2025 eingerechnet wird, so wird die JAEG 2025 doch wieder überschritten. Darf diese Tariferhöhung bereits ab Januar geschätzt eingerechnet werden?

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgelt Ermittlung wenn Tarifsteigerung noch nicht bekannt ist

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu berücksichtigen.
    Hierzu gehören alle Einnahmen die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Vor diesem Hintergrund sind auch die von Ihnen genannten Urlaubslohnbestandteile zu berücksichtigen, da hier ein durch Tarifvertrag geregelter Anspruch besteht.
     
    Die Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes findet in einer vorausschauenden Betrachtungsweise statt. Dabei dürfen Erhöhungen des Arbeitsentgeltes erst ab dem Zeitpunkt des Anspruches berücksichtigt werden.
     
    Eine im Laufe des Jahres absehbare Entgelterhöhung aus Anlass eines feststehenden Tarifvertrages bleibt daher bei der Ermittlung zunächst unberücksichtigt.
    Erst ab der Änderung der Einkommensverhältnisse durch Entstehen des Anspruches wird eine neue versicherungsrechtliche Bewertung notwendig.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass ab 2025 Krankenversicherungspflicht eintritt. Durch eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes durch einen Tarifvertrag wird die Krankenversicherungspflicht neu beurteilt. Gegebenenfalls entfällt dann die Krankenversicherungspflicht bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 31.12.2025 sofern auch die Grenze des Jahres 2026 überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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