Expertenforum - Jahresarbeitsentgeltgrenze

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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,


    wir werden ab 01.02.2025 eine tarifliche Steigerung in Höhe von 5,5 % gemäß TV-L erhalten. Wird diese tarifliche Entgelterhöhung bei der vorausschauenden Betrachtungsweise zum Jahreswechsel bei der Ermittlung der Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt?

    Falls wir die tarifliche Entgelterhöhung nicht zum Jahreswechsel berücksichtigen dürfen, haben wir einige Mitarbeiter*innen die dann unter der JEG fallen und somit entsteht ab 01.01.2025 für die Mitarbeiter SV-pflicht. (Beitragsgruppe 1111).

    Müssen wir dann aufgrund der tariflichen Entgelterhöhung zum 01.02.2025 erneut eine Überprüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung durchführen? In dem Fall werden die Mitarbeiter*innen, die zum 01.01.2025 SV-pflichtig geworden sind, zum 01.02.2025 wieder SV-frei. Aus unserer Sicht macht das wenig Sinn, Mitarbeiter bis 31.12.2024 SV-frei, ab 01.01.2025 SV-pflicht und dann wieder ab 01.02.2025 SV-frei zu beurteilen.

    Wir hoffen, Sie können uns mitteilen, wie und wann wir die vorausschauende Betrachtungsweise durchführen müssen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
     
    Grundsätzlich ist bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zu berücksichtigen. Hierzu gehören alle Einnahmen die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal
    jährlich gezahlt werden.
     
    Die Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes findet in einer vorausschauenden Betrachtungsweise statt. Dabei dürfen Erhöhungen des Arbeitsentgeltes erst ab dem Zeitpunkt des Anspruches berücksichtigt werden.
     
    Eine im Laufe des Jahres absehbare Entgelterhöhung aus Anlass eines feststehenden Tarifvertrages bleibt daher bei der Ermittlung zunächst unberücksichtigt.
    Erst ab der Änderung der Einkommensverhältnisse durch Entstehen des Anspruches wird eine neue versicherungsrechtliche Bewertung notwendig.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass ab 2025 Krankenversicherungspflicht eintritt. Durch eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes durch einen Tarifvertrag wird die Krankenversicherungspflicht neu beurteilt.
    Gegebenenfalls entfällt dann die Krankenversicherungspflicht bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze jedoch erst frühestens wieder zum 31.12.2025 sofern auch die Grenze des Jahres 2026 überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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