Expertenforum - Kapitalauszahlung der Direktversicherung und Krankenkassenbeiträge

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  • 01
    Kapitalauszahlung der Direktversicherung und Krankenkassenbeiträge

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Mandantin A erhält in den nächsten Monaten die Auszahlung Ihrer Direktversicherung und es ist zu klären, ob hierfür Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

    Die Direktversicherung war die ganze Zeit arbeitgeberfinanziert und wurde pauschal versteuert.

    Die Direktversicherung wurde im Jahr 1991 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war A sozialversicherungspflichtig und in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.

    Im Jahr 2001 wurde sie Gesellschaftergeschäftsführerin, wurde von der Sozialversicherungspflicht befreit und versicherte sich bei einer privaten Krankenkasse.

    Im Dezember 2015 wurde die Liquidation der GmbH beschlossen und seit 2016 wurden die Versicherungsbeiträge von ihr privat weiterbezahlt. Sie blieb weiterhin in der privaten Krankenkasse.

    Seit 2019 ist sie über Ihren Ehemann wieder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert.

    Meine Fragen:

    - Ist die Kapitalauszahlung in voller Höhe beitragspflichtig in der Krankenkasse? M.E. dürfte nur

    die Kapitalauszahlung, die anteilig auf den Zeitraum 1991 bis 2001 entfällt, die Beitragspflicht auslösen.

    - Hat diese anteilige beitragspflichtige Kapitalauszahlung auch Auswirkung auf die Familienversicherung, d.h. müsste sie sich eventuell als eigenes Mitglied krankenversichern (sie hat noch einen Mini-Job).

    Danke für Ihre Rückmeldung

    Viele Grüße


     

  • 02
    RE: Kapitalauszahlung der Direktversicherung und Krankenkassenbeiträge

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V, die im Regelfall der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
     
    Diese Beitragspflicht besteht aber nur sofern eine beitragspflichtige Mitgliedschaft besteht. In dem von Ihnen geschilderten Fall besteht aktuell eine (beitragsfreie) Familienversicherung.
     
    Daher unterliegt die Kapitalauszahlung als Versorgungsbezug nicht der Beitragspflicht.
     
    Die Kapitalauszahlung hat keine Auswirkung auf die bestehende Familienversicherung, da diese kein regelmäßiges Gesamteinkommen im Sinne des § 10 SGB V darstellt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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