Expertenforum - Kein Überschreiten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) aber älter als 55 Jahre

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  • 01
    Kein Überschreiten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) aber älter als 55 Jahre

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zu Personen, die älter als 55 Jahres und privat versichert sind:

    Hier ist ja grundsätzlich eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse nicht mehr möglich, auch wenn grundsätzlich eine Versicherungspflicht entstehen würde (z.B. Nichtüberschreitung der JAEG).

    Nun frage ich mich, wie in solchen Fällen vorgegangen werden muss?

    -Ist eine Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) noch erforderlich?

    -Ist eine besondere Prüfungsmitteilung der Krankenkasse notwendig, dass keine Versicherungspflicht eintreten würde?

    -Ist eine spezielle Meldung erforderlich?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Kein Überschreiten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) aber älter als 55 Jahre

    Hallo Flocke,
     
    wie Sie bereits richtigerweise festgestellt haben, wird nach § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können und privat krankenversichert waren. Weitere Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit sind, dass diese Personen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig waren.
     
    Diese Regelung trifft u. a. ältere Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr erfüllen.
     
    Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben -  obwohl die maßgeblichen Grenzen nicht mehr überschritten werden - gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Vor diesem Hintergrund ist eine korrekte Prüfung und Dokumentation in den Entgeltunterlagen zur Ermittlung des beitragsfreien Beitragszuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V vorzunehmen.
     
    Eine Feststellung der (zuständigen) Krankenkasse, dass durch die Anwendung des § 6 Abs. 3a SGB V keine Krankenversicherungspflicht besteht, ist im Zweifelsfall zu empfehlen.
     
    Beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt mehr als 556,00 €, findet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ weiterhin Anwendung. Eine „spezielle“ Meldung für diesen Personenkreis gibt es nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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