Expertenforum - Kind Sachpreisgewinner Versteuerung

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  • 01
    Kind Sachpreisgewinner Versteuerung

    Hallo,

    wir haben einmal jährliche eine Veranstaltung, bei der Schüler bis 18 Jahre durch Teilnahme an Rätseln/Quiz Sachpreise gewinnen können. Hauptpreis ist eine Reise für Schüler und eine Begleitperson. Da es sich um minderjährige Dritte (keine Arbeitnehmer) handelt, kam bei uns die Frage auf, ob wir diese Sachzuwendung pauschal versteuern müssen (§37b EStG) oder ob die Sachzuwendung steuerfrei verbleibt, da der Empfänger nicht steuerpflichtig ist?


    Vielen Dank vorab.

    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Kind Sachpreisgewinner Versteuerung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    falls im geschilderten Sachverhalt die Veranstaltung und die Teilnahme an der Auslosung nur Familienangehörigen der Belegschaft offensteht, bitten wir um Hinweis. Die folgende Antwort unterstellt eine öffentliche Veranstaltung (z.B. für Werbezwecke) und eine unentgeltliche Verlosung (Teilnahme ohne Gegenleistungen, sonst u.U. Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG).

    In diesem Fall ist der Erhalt der Reise für die Gewinner nicht einkommensteuerpflichtig und damit der Anwendungsbereich von § 37b EStG nicht eröffnet, eine Pauschalversteuerung also nicht notwendig.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Kind Sachpreisgewinner Versteuerung

    Vielen Dank für die Antwort!

    Nein, die Verlosung steht allen offen.

    Die Teilnahme an der Verlosung ist unentgeltlich und die die Sachpreise inklusive der Reise werden gesponsert von lokalen Firmen sowie durch Spenden finanziert.

    Ihrer Antwort entnehme ich, dass ein Sachgeschenk in Form einer Reise tatsächlich nicht zu versteuern ist - weder individuell noch pauschal; jedoch wären die anderen Sachgeschenke (z.B. Buch, Spiel oder iPad) von uns pauschal zu versteuern?


    Vielen Dank vorab!

  • 04
    RE: Kind Sachpreisgewinner Versteuerung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Rückfrage und Gelegenheit zur Klarstellung: Die Art des Preises ist für die steuerliche Behandlung nicht relevant. Auch andere (Sach-) Preise bleiben also unbesteuert, weil keine der Einkunftsarten des EStG einschlägig ist. (Allenfalls Schenkungsteuer käme in Betracht, allerdings erst bei Überschreiten der Freibeträge von zumindest EUR 20.000.)


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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