Expertenforum - Kindergartenzuschuss während Elternzeit

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  • 01
    Kindergartenzuschuss während Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir benötigen Hilfestellung zu folgendem Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin erwartet ihr 2. Kind. Für das 1. Kind erhält sie seit zwei Jahren einen Kindergartenzuschuss. Darf der Arbeitgeber diesen Zuschuss weiterzahlen a) während der Mutterschutzfrist und b) während der Elternzeit?

    Im Voraus vielen Dank!

  • 02
    RE: Kindergartenzuschuss während Elternzeit

    Hallo Frau Borchert,

    Ihre Frage, ob der Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist bzw. während der Elternzeit den Kindergartenzuschuss weiterzahlen „darf“, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Sozialversicherungsrechtlich gilt bei der Weitergewährung des Kindergartenzuschusses folgendes:

    Leistungen des Arbeitgebers während der Schutzfristen (z. B. Beiträge für den Kindergarten) haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Mutterschaftsgelds. Es sind jedoch die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden. Darin wird geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld, Elterngeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtige Einnahme gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann somit nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben § 23c SGB IV die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu berücksichtigen.
     
    Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld weitergezahlten Kindergartenbeiträge, die nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.
     
    Wenn eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit Elterngeld bezieht, sind die Regelungen des § 23 c SGB IV unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen.
     
    Erhält die Beschäftigte dagegen kein Elterngeld, findet § 23 c SGB IV keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Der Kindergartenzuschuss ist dann als geldwerter Vorteil zu behandeln und unterliegt der Beitragspflicht.
     
    Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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