Expertenforum - Kinderkrippengebühr - Aufnahmegebühr, Spielgeld, Dokumentation Entgeltunterlagen

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  • 01
    Kinderkrippengebühr - Aufnahmegebühr, Spielgeld, Dokumentation Entgeltunterlagen

    Hallo zusammen,

    wir möchten unserem MA seine monatlichen KiTa-Gebühren im Rahmen der Lohnabrechnung voll erstatten. Zwei Fragen bezüglich der LST/SV:

    1. Im Aufnahmemonat (09/2024) war lt Gebühren-Bescheid eine einmalige Aufnahmegebühr von 15 Euro fällig. Darf dieser Betrag/diese Aufnahmegebühr auch LST/SV-frei (einmalig) gewährt werden?

    2. Im Gebührenbescheid ist ebenso vermerkt, dass bei den monatlichen Betreuungsgebühren auch ein Spielgeld in Höhe von 8 Euro monatlich inkludiert ist. Darf dieser Betrag (8 Euro Spielgeld) auch regelmäßig LST/SV-frei gewährt werden?


    Noch eine Frage zur Dokumentation in den Entgeltunterlagen:

    Der Bescheid gilt erstmalig ab 09/2024, da ab diesem Datum das Kind in die KiTa aufgenommen wurde. Es ist im Bescheid vermerkt, dass es in den Folgemonaten keine weiteren Bescheide mehr gibt und die Gebühren jeweils zur Fälligkeit vom Konto des MA abgebucht werden.

    Reicht mir diese Doku/dieser Bescheid für das aktuelle KiTa-Jahr aus oder muss ich mir vom MA zusätzlich noch die monatlichen Bankkonto-Abbuchungen der KiTa-Gebühren vorlegen lassen?

    Vielen Dank!



     

  • 02
    RE: Kinderkrippengebühr - Aufnahmegebühr, Spielgeld, Dokumentation Entgeltunterlagen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den gestellten Fragen dürfen wir aus lohnsteuerlicher Sicht mitteilen:


    1.

    Die einmalige Aufnahmegebühr ist als (zwingender) Teil der Kosten zur Unterbringung und Betreuung des Kindes steuerfrei gemäß § 3 Nr. 33 EStG.


    2.

    Gleiches gilt für das "Spielgeld" von monatlich EUR 8,00, wenn damit ein Teil der allgemeinen Unterbringung/Betreuung abgegolten wird. Nicht steuerbegünstigt wäre der Betrag, wenn er sich auf Lernangebote und deren Vergütung bezieht (z.B. Musikschule/Musikunterricht, Training/Unterricht in bestimmen Sportarten). Für den Krippenbereich dürften insoweit keine Schwierigkeiten der Abgrenzung auftreten.


    3.

    Gemäß LStR 3.33 Abs. 4 Satz 2 und 3 sind "Barzuwendungen an den Arbeitnehmer ... nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat" und "die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren". Grundsätzlich wären deshalb die vollständigen Zahlungsnachweise notwendig. Wenn zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands z.B. die Belegweitergabe quartalsweise oder jährlich vereinbart wird, kann die Zustimmung des Betriebstätten-Finanzamts zur konkreten Ablaufregelung per Anrufungsauskunft nach § 42e EStG eingeholt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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