Expertenforum - Klärung Beginn Beschäftigung

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  • 01
    Klärung Beginn Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe eine Frage bzgl. dem Beginn einer Beschäftigung und der Versicherungspflicht.


    Wir haben einen zukünftigen Mitarbeiter, der zum 01.01.2025 eine Beschäftigung bei uns aufnimmt und sich dann bei der AOK versichern lassen möchte.

    Der Mitarbeiter ist Schweizer, wohnt und arbeitet auch derzeit noch dort.


    Ab dem 01.12.2025 geht er in der Schweiz in die Rente und erhält von dort auch die Rentenzahlung.

    Zudem hat er seinen Wohnsitz ab dem 01.01.2025 in Deutschland.


    Wesentliche Frage ist hier, inwiefern er in der Sozialversicherung pflichtig ist und ob wir bei der Einstellung etwas Spezielles berücksichtigen müssten.


    Laut seiner Aussage schließt jeder eine eigene Krankenversicherung in der Schweiz ab, diese ist unabhängig vom Arbeitgeber.

    Diese zahlt er auch weiter und kann sich damit auch in Deutschland behandeln lassen. Daher ist hier die Frage, ob für ihn dann zusätzlich in Deutschland Versicherungspflicht in der KV herrscht, obwohl er eine KV in der Schweiz hat.


    Ähnlich verhält es sich mit der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

    Es stellt sich die Frage, ob er durch die Rente, die er aus der Schweiz bezieht, dann die Voraussetzungen erfüllt, ab dem 01.12.2025 keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen zu müssen.


    Können Sie mir hier weiterhelfen & die o.g. Fragen beantworten?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Klärung Beginn Beschäftigung

    Hallo Frau Hagedorn,
     
    bei Beschäftigungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz regeln die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei sogenannten grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden sind. Dabei gilt grundsätzlich, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
     
    Für Beschäftigte gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, sofern in nur einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmer wohnt bzw. wo der Arbeitgeber seinen Betriebssitz unterhält. Nach dem Recht des Beschäftigungsstaates bestimmt es sich demnach auch, ob tatsächlich Versicherungspflicht und damit ggf. auch Beitragspflicht eintritt.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung (monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) ab 01.01.2025 in Deutschland aufgenommen werden soll , besteht Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und grundsätzlich auch Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften und der Arbeitnehmer ist bei einer deutschen Krankenkasse seiner Wahl zu versichern.
     
    Durch den ab 01.12.2025 Bezug einer Schweizer Rente gilt grundsätzlich folgendes: 
     
    Nach der maßgebenden EWR-Verordnung steht der mitgliedsstaatliche Altersrentenbezug dem Bezug einer deutschen Altersrente gleich.
     
    Danach sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters - unabhängig davon, ob es sich um eine vorgezogene Altersrente oder eine Altersrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze handelt - versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist für die Krankenversicherung wegen des Fortfalles des Anspruchs auf Krankengeld der ermäßigte Beitragssatz (Beitragsgruppe „3“) zu entrichten. In der Pflegeversicherung findet die Beitragsgruppe „1“ Anwendung.
     
    In der Rentenversicherung besteht in der Regel Rentenversicherungsfreiheit für beschäftigte Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Allerdings hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten (Beitragsgruppe „3“).
     
    Mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, tritt Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ein. Es ist auch hier der Arbeitgeberanteil abzuführen (Beitragsgruppe „2“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Klärung Beginn Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für Ihre Antwort. Der betreffende zukünftige Mitarbeiter wurde 1960 geboren.

    Laut seinem Steuerberater kann er aufgrund seines Alters gar nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten könne, da die Grenze bei 58 Jahren liegt. Da die Krankenversicherung in der Schweiz besteht und auch Behandlungen in Deutschland abdeckt, würde nach dessen Auffassung die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland wegfallen.

    Können Sie mir dazu etwas sagen?

    Vielen Dank!

  • 04
    RE: Klärung Beginn Beschäftigung

    Hallo Frau Hagedorn,
     
    grundsätzlich ist in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art zu klären, inwiefern durch die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V die Beschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
     
    Hiernach wird Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) waren.
     
    Allerdings reicht allein die „bloße“ Nichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht aus. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte der letzten 5 Jahre (also 2,5 Jahre) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich selbständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren.
     
    Nach Artikel 5 Buchst. b VO (EG) 883/04 werden Personen aus anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz wie Inländer behandelt. Gleiches gilt auch für den Versicherungsschutz während einer Beschäftigung in diesen Ländern wie z.B. Schweiz. Soweit in der Schweiz zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat, ist diese über den schweizerischen Versicherungsträger nachzuweisen.
     
    Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, durch die Krankenkasse, welche der Mitarbeiter zum 01.01.2025 wählen wird, eine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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