Sehr geehrtes Expertenteam,
zum 03.11.2023 wurde der nach Ende der befristeten Teilzeitbeschäftigung wieder gültige Vollzeitvertrag einer Mitarbeiterin systemseitig nicht korrekt hinterlegt. Die befristete Teilzeit endete zum 02.11.2023.
Da die Mitarbeiterin bereits ab dem 31.10.2023 im Mutterschutz war, wurde das Mutterschaftsgeld auf Basis des vorherigen Teilzeitvertrags mit 16 Stunden pro Woche berechnet (Berechnungszeitraum: 07–09/2023).
Da jedoch ab dem 03.11.2023 eine dauerhafte Änderung eingetreten ist – nämlich die vertragliche Rückkehr zur Vollzeit –, wäre nach unserer Einschätzung gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG ab diesem Zeitpunkt das höhere Vollzeitgehalt bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG zu berücksichtigen gewesen.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) verjährt der Erstattungsanspruch nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Daher würden wir nun die Entgeltabrechnung korrigieren und die Erstattung des Mutterschaftsgeldes veranlassen.
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