Expertenforum - Korrektur der Mutterschaftsgeldberechnung

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  • 01
    Korrektur der Mutterschaftsgeldberechnung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    zum 03.11.2023 wurde der nach Ende der befristeten Teilzeitbeschäftigung wieder gültige Vollzeitvertrag einer Mitarbeiterin systemseitig nicht korrekt hinterlegt. Die befristete Teilzeit endete zum 02.11.2023.


    Da die Mitarbeiterin bereits ab dem 31.10.2023 im Mutterschutz war, wurde das Mutterschaftsgeld auf Basis des vorherigen Teilzeitvertrags mit 16 Stunden pro Woche berechnet (Berechnungszeitraum: 07–09/2023).


    Da jedoch ab dem 03.11.2023 eine dauerhafte Änderung eingetreten ist – nämlich die vertragliche Rückkehr zur Vollzeit –, wäre nach unserer Einschätzung gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG ab diesem Zeitpunkt das höhere Vollzeitgehalt bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 MuSchG zu berücksichtigen gewesen.


    Gemäß § 6 Abs. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) verjährt der Erstattungsanspruch nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Daher würden wir nun die Entgeltabrechnung korrigieren und die Erstattung des Mutterschaftsgeldes veranlassen.


    Teilen Sie diese Auffassung?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.


     

  • 02
    RE: Korrektur der Mutterschaftsgeldberechnung

    Guten Tag,

    Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen. Bei einer Änderung im Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. der Entgelthöhe) kommt es auf den Zeitpunkt der Änderung an.
    Wird eine dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelthöhe erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist diese erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit als Grundlage für die Ermittlung der Mutterschaftsleistungen heranzuziehen. Die Versicherte wird dadurch so gestellt, als hätte sie für die Zeiten der Schutzfristen ein Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen.
     
    Der Arbeitgeber hat die Krankenkasse außerhalb des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen“ über die Änderungen zu informieren, wenn bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von monatlich weniger als 390 bzw. 403 EUR zu Grunde gelegt wurde und sich die Arbeitsentgelthöhe ändert. Gleiches gilt, wenn der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 390 bzw. 403 EUR pro Monat zu Grunde gelegt wurde, aber durch die Änderung dieser Wert unterschritten wird. In allen anderen Fällen braucht der Arbeitgeber die Krankenkasse nicht über die Änderung zu informieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Korrektur der Mutterschaftsgeldberechnung

    Guten Morgen,


    vielen Dank für Ihre Antwort. Dann verstehe ich es richtig, dass Sie die Rechtsgrundlage teilen?

  • 04
    RE: Korrektur der Mutterschaftsgeldberechnung

    Guten Tag,
     
    insoweit schließen wir uns Ihrer Auffassung zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 4 MuSchG an.
     
    Nach korrigierter Abrechnung kann in der Folge auch die Erstattung der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz
    beantragt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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