Expertenforum - Krank bei Beginn der Beschäftigung

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  • 01
    Krank bei Beginn der Beschäftigung

    Ein Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag ab 01.09.2024 unterschrieben, wäre pflichtversichert 30 Std. /Wö und 13,50 €/h . Jetzt ist der 01.09. ein Sonntag am 02.09. ist der Mitarbeiter nicht erschienen und dann ging eine AU-Bescheinigung ein AU ab 02.09. bis 08.09. festgestellt am 03.09.24. Weil er nicht wirklich Interesse zeigte, wurde er in der Probezeit zum 19.09.24 wieder gekündigt. Das ist der Sachverhalt.

    Eigentlich wurde die Beschäftigung nicht aufgenommen, also keine Anmeldung bei der Kasse und keinen Anspruch auf Entgelt. Die Anmeldung mit Grund 10 wird also nicht zum 01.09.24 erstellt, sondern erst ab 09.09. sollte er dann die Arbeit aufgenommen haben (wenn bis zum 19.09. die Arbeit nicht aufnimmt, ist eigentliche keine Anmeldung erforderlich).

    Wegen dem Vertragsbeginn ab 01.09.24 bin ich jetzt jedoch unsicher, mit dem MA wurde Stundenlohn für Arbeitstage vereinbart, dann bestünde für den 01.09. kein Anspruch auf Entgelt.

    Wenn ich den Mitarbeiter anlege, Ihm aber kein Entgelt auszahle erfolgt keine Anmeldung! Ich bin hier gerade etwas ratlos, in verschiedenen Web-Seiten und Foren stehen verschiedene Aussagen, von Anspruch besteht, bis die Beschäftigung wurden nicht angetreten und kein Anspruch.

    Muss der MA für Sonntag Geld bekommen?

    Wenn die Beschäftigung als begonnen gilt, weil Sonntag arbeitsfrei ist, dann bestünde ab 02.09. kein Anspruch auf LFZ, da die AU in den ersten 4 Wochen liegt.

    Wie ist der Fall zu bewerten? Welche Meldungen sind notwendig? Muss man den MA im Lohnabrechnungsprogramm eintragen, auch wenn keine Lohnzahlung, Meldungen oder Beiträge notwendig sind?

    Für eine Information bzw. Stellungnahme bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Berlin

    PS: der MA ist in der AOK Nordwest versichert






     

  • 02
    RE: Krank bei Beginn der Beschäftigung

     
    Hallo Dienstleister,
     
    da Ihre Fragestellung zum Anspruch auf Entgelt-(fort)-zahlung bei Beginn einer Beschäftigung bzw. das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vordergründig das Arbeitsrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.
     
    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.
     
    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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