Hallo Expertenteam,
wir haben hausintern einen Fall, bei dem wir zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen.
Folgender Fall:
Der AN unterschreibt einen Arbeitsvertrag, der 2 Tage später beginnt. Er ist aber bei Vertragsunterzeichnung arbeitsunfähig erkrankt. Bei uns beginnt die LFZ nach 28 Tagen.
Der MA tritt am 01.12.2023 ein. Er ist bei Eintritt krank bis zum 08.12.2023. Anschließend fehlt er bis 27.12.2023 unentschuldigt. Daran schließt sich eine erneute Krankzeit bis zum 15.01.2024 an. Am 15.01. endet die Beschäftigung. Wir haben den letzten Kranksatz gesplittet und den 28.12. getrennt, da am 29.12. die Lohnfortzahlung beginnt. An dieser Stelle gehen die Auffassungen auseinander.
Lösung 1: am 01.12.2023 hat das Sozialversicherungsverhältnis begonnen. LFZ ab dem 29.12.
Lösung 2: Sozialversicherungsverhältnis beginnt an dem Tag, an dem er die Arbeit (theoretisch) aufgenommen hat und die Verbeitragung beginnt bzw. Arbeitslohn fließt. Also am 09.12.
Lösung 3: Nun hat er die Arbeit aber nie aufgenommen. Lohnfortzahlungspflicht? Wenn, dann ab dem 06.01.2025
Frage: Welche Lösung ist die Richtige und ab wann beginnt die Entgeltfortzahlungspflicht? Folgefrage: Dürfen die Unentschuldigten Fehlzeiten die Entgeltfortzahlung reduzieren, die laut TV im Durchschnitt zu zahlen ist?
Vielen Dank und Grüße