Expertenforum - Krank bei Eintritt

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  • 01
    Krank bei Eintritt

    Hallo Expertenteam,

    wir haben hausintern einen Fall, bei dem wir zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen.

    Folgender Fall:

    Der AN unterschreibt einen Arbeitsvertrag, der 2 Tage später beginnt. Er ist aber bei Vertragsunterzeichnung arbeitsunfähig erkrankt. Bei uns beginnt die LFZ nach 28 Tagen.

    Der MA tritt am 01.12.2023 ein. Er ist bei Eintritt krank bis zum 08.12.2023. Anschließend fehlt er bis 27.12.2023 unentschuldigt. Daran schließt sich eine erneute Krankzeit bis zum 15.01.2024 an. Am 15.01. endet die Beschäftigung. Wir haben den letzten Kranksatz gesplittet und den 28.12. getrennt, da am 29.12. die Lohnfortzahlung beginnt. An dieser Stelle gehen die Auffassungen auseinander.

    Lösung 1: am 01.12.2023 hat das Sozialversicherungsverhältnis begonnen. LFZ ab dem 29.12.

    Lösung 2: Sozialversicherungsverhältnis beginnt an dem Tag, an dem er die Arbeit (theoretisch) aufgenommen hat und die Verbeitragung beginnt bzw. Arbeitslohn fließt. Also am 09.12.

    Lösung 3: Nun hat er die Arbeit aber nie aufgenommen. Lohnfortzahlungspflicht? Wenn, dann ab dem 06.01.2025

    Frage: Welche Lösung ist die Richtige und ab wann beginnt die Entgeltfortzahlungspflicht? Folgefrage: Dürfen die Unentschuldigten Fehlzeiten die Entgeltfortzahlung reduzieren, die laut TV im Durchschnitt zu zahlen ist?


    Vielen Dank und Grüße


     

  • 02
    RE: Krank bei Eintritt

    Guten Tag,
     
    kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.

    Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.

    Tritt aber vor Aufnahme der Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit ein, so entsteht aufgrund der fehlenden Versicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Krankengeld.
    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Da die Person, wie Sie schildern, das Beschäftigungsverhältnis nicht aufnimmt, wird kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, unabhängig von einer anderslautenden arbeitsrechtlichen Beurteilung. Es hat keine DEÜV-Anmeldung zur Krankenkasse zu erfolgen. Sollte sich im Nachgang herausstellen, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, beginnt mit diesem Tag die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
     
    Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entsteht.

    Zu den Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung in ihrem speziellen Fall verweisen wir auf unseren Arbeitsrechtsspezialisten.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Krank bei Eintritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beginnt am 29. Dezember 2023.


    Nach § 3 Abs. 3 EFZG besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach Ablauf einer vierwöchigen Wartefrist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese Wartefrist setzt lediglich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus, nicht aber dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Die Wartefrist lief in Ihrem Fall also am 28. Dezember 2023 ab.


    Ob die unentschuldigten Fehlzeiten auf die Höhe der Entgeltfortzahlung ab dem 29. Dezember 2023 Auswirkungen haben, können wir auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätten die unentschuldigten Fehlzeiten keine Auswirkungen. Es wäre die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer ohne die Krankheit verdient hätte. Allerdings sind nach § 4 Abs. 4 EFZG Abweichungen durch Tarifvertrag zulässig. Wie Sie mitteilten, findet bei Ihnen ein Tarifvertrag Anwendung, nachdem die Entgeltfortzahlung auf Grundlage einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln ist. Ob die unentschuldigten Fehlzeiten bei der Durchschnittsberechnung mit „0“ angesetzt oder „herausgenommen“ werden, müssten Sie auf Grundlage des Tarifvertrages prüfen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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