Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben einen Mitarbeiter, der zum Eintrittsdatum 01.12.24 krank war und den Dienst nicht antreten konnte. In den ersten 4 Wochen (sog. Wartefrist, also vom 01.12. bis 28.12.) hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Erkrankung dauert über das Ende der Wartefrist hinaus an. Vom ersten Tag der fünften Woche im Arbeitsverhältnis an (also ab dem 29.12.) hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG.
Müssen wir ihn zum 01.12. anmelden oder bis zum 28.12. mit Beitragsgruppe "0000" schlüsseln und erst zum 29.12. anmelden?
Vielen Dank vorab!