Expertenforum - Krank bei Eintritt / Wartezeit

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  • 01
    Krank bei Eintritt / Wartezeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben einen Mitarbeiter, der zum Eintrittsdatum 01.12.24 krank war und den Dienst nicht antreten konnte. In den ersten 4 Wochen (sog. Wartefrist, also vom 01.12. bis 28.12.) hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Erkrankung dauert über das Ende der Wartefrist hinaus an. Vom ersten Tag der fünften Woche im Arbeitsverhältnis an (also ab dem 29.12.) hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG.

    Müssen wir ihn zum 01.12. anmelden oder bis zum 28.12. mit Beitragsgruppe "0000" schlüsseln und erst zum 29.12. anmelden?

    Vielen Dank vorab!

  • 02
    RE: Krank bei Eintritt / Wartezeit

    Hallo AK515,
     
    bei Ihrer Frage zur Wartezeit beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung sind vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage im Rahmen dieses Forums keine konkrete Stellungnahme, sondern nur eine allgemeine Information geben können.
     
    Kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht „antreten“, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.
     
    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf  Arbeitsentgelt hat.
     
    Grundsätzlich gilt, dass bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) – also ab dem 29. Tag der Beschäftigung entsteht.
    Beginnt die Beschäftigung beispielsweise am 1. eines Monats, wäre folglich zum 29. desgleichen Monats eine Anmeldung an die Krankenkasse mit dem entsprechendem Beitragsgruppenschlüssel zu übermitteln.
     
    Dauert die Erkrankung des Arbeitnehmers über das Ende der Wartefrist hinaus, besteht vom ersten Tag der fünften Woche im Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG. Von diesem Tag an entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch ggf. für die volle Dauer von 6 Wochen. Auf den 6-Wochenzeitraum der Entgeltfortzahlung wird also nicht die 4-wöchige Wartezeit angerechnet, sodass sich der Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht um die Krankheitsdauer in der Wartezeit verkürzt.
     
    Ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der Wartezeitregelung besteht aus dieser Beschäftigung heraus nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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