Expertenforum - Krank in ersten 4 Wochen nach Wechsel von Minijob in SV-Pflicht beim selben AG

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Krank in ersten 4 Wochen nach Wechsel von Minijob in SV-Pflicht beim selben AG

    Ein Minijobber wechselt beim selben AG zum 1. des Monats in eine SV-pflichtige Beschäftigung.

    Mit welchem Meldegrund ist an- und abzumelden? (11 und 31 ?)

    Der AN erkrankt nun innerhalb der ersten 4 Wochen im SV-pflichtigen Job. Erhält er nun Lohnfortzahlung oder Krankengeld, da es als neue Beschäftigung angesehen wird?

     

  • 02
    RE: Krank in ersten 4 Wochen nach Wechsel von Minijob in SV-Pflicht beim selben AG

    Guten Tag,
     
    bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Abmeldung mit Grund 31 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln und eine Anmeldung mit Grund 11 an die Krankenkasse.
     
    Ihre Frage zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber betrifft vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen, die in diesem Forum nicht beantwortet werden können. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine konkrete Aussage abgeben, sondern nur allgemein Stellung nehmen können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art folgendes:
     
    Ein neues Arbeitsverhältnis - mit vierwöchiger Wartezeit - liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.
    Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass zwei aufeinanderfolgende, rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden können, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 
     
    Wechselt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (z. B. von einer geringfügig entlohnten zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), ist von einem engen sachlichen Zusammenhang auszugehen und es gibt keine neue Wartezeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.