Expertenforum - Krank während KUG bei Teilausfall

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  • 01
    Krank während KUG bei Teilausfall

    Guten Morgen,


    ich habe einen AN (Gehaltsempfänger) der während KUG (pro Tag 2 Stunden Ausfall) krank (1 Woche mit AU) geworden ist.

    Ich hatte erst die Fehlzeiten als "Krank während KUG" eingetragen und habe keinen LFZG Antrag über das Programm erhalten, da ich las, der AN erhält LFZG in Höhe des KUG.

    Jetzt habe ich aber gelesen nachdem sich der AN beschwert hat, dass wenn KUG nur stundenweise pro Tag abgerechnet wird, der LFZG Antrag gestellt wird und der AN regulär Lohnfortzahlung erhält. Somit wären pro Tag 2 Stunden KUG und 6 Stunden LFZG abzurechnen.

    Ist das richtig?

    Besten Dank im Voraus

  • 02
    RE: Krank während KUG bei Teilausfall

    Guten Tag,
     
    das Kurzarbeitergeld wird frühestens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Dies schließt Leistungen für Arbeitsausfälle ein, die bis zur Anzeigenerstattung in dem jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) eingetreten sind.
     
    Beim Zusammentreffen von Kurzarbeitergeld und Arbeitsunfähigkeit ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor dem Anspruchszeitraum von Kurzarbeitergeld oder während diesem eingetreten ist.
     
    Wird ein Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor Erfüllung der Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld krank und reicht die Arbeitsunfähigkeit in den Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum hinein, hat der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, aber auf Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld. Es wird in diesen Fällen zusätzlich zur verminderten Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt.
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Die Erstattung erfolgt formlos auf Antrag des Arbeitgebers durch die Krankenkasse des Arbeitnehmers.
     
    Wenn der Arbeitnehmer hingegen im Anspruchszeitraum oder an dem Tag, an dem dieser beginnt, erkrankt, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange ihm ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall zusteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Die Erstattung erfolgt in einem solchen Fall durch die Agentur für Arbeit.
     
    Für die Erstattung der Entgeltfortzahlung gilt folgendes:
     
    Das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nach „arbeitsrechtlichen“ Regelungen zusteht und vom Arbeitgeber nach den Regelungen des EFZG fortgezahlt wurde, ist im Rahmen des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erstattungsfähig.
    Bei der Ermittlung der Umlagebeiträge U1 während des Bezuges von KUG ist ausschließlich das Ist-Entgelt als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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