Expertenforum - Krankengeld im Ausland

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  • 01
    Krankengeld im Ausland

    Wenn der arbeitsbedingte Umzug des Ehemannes von Frau K. zum 01.08.24 nach Polen erfolgt, erhält sie grds. kein KG mehr. Sie kann sich zwar in Polen in der dortigen GKV versichern, möchte aber ( natürlich ) gerne weiter im KG-Bezug bleiben.

    Herr K. meint jetzt, dass er als Staatsbeamter in der Auslandsschule in Warschau seine Frau mit 70% Beihilfe bei uns versichern könne und ob sie dann Anspruch auf KG habe. Geht das?

     

  • 02
    RE: Krankengeld im Ausland

    Hallo CaBa,

    nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich, solange Versicherte sich im Ausland - demnach außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland - aufhalten. Nach dem Gesetzeswortlaut sind hiervon sowohl vorübergehende als auch zeitweilige Aufenthalte im Ausland umfasst, weshalb das Ruhen neben einem dauernden Auslandsaufenthalt auch Urlaubs- und Geschäftsreisen betrifft.

    Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben davon unberührt (§ 30 Abs. 2 SGB I). Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht ruht, wenn sich die Versicherten in einem EU-/EWR-Staat wie z.B. Polen) vorübergehend oder gewöhnlich aufhalten.

    Die Zustimmung der Krankenkasse zum Aufenthalt im Ausland wird auf Basis des individuellen Einzelfalls geprüft. Hierbei hat die Krankenkasse die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU-/EWR-Staat zu erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. Hierzu prüft die Krankenkasse individuell in jedem Einzelfall, ob praktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X) im Zusammenhang mit der Auslandsreise zu erwarten sind.

    Bezüglich Ihrer Frage, ob der als Staatsbeamter in Polen tätige Ehepartner einen Beihilfeanspruch für seine Frau erwirkt, der ggf. einen Krankengeldanspruch zur Folge hat, können wir im Rahmen dieses Forums nicht bewerten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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