Expertenforum - Krankenversicherung bei Hauptbeschäftigung im EU Ausland und Nebenbeschäftigung in Deutschland

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  • 01
    Krankenversicherung bei Hauptbeschäftigung im EU Ausland und Nebenbeschäftigung in Deutschland

    Hallo,

    wir haben einen Mitarbeiter, welcher in Griechenland krankenversichert ist (Hauptbeschäftigung) und in Deutschland einem sozialversicherungspflichtigen Nebenjob (Midijob) aufnimmt. Wie ist hier die Regelung im Sozialversicherungsrecht? Ist der Mitarbeiter in Deutschland sozialversicherungsfrei, da eine Krankenversicherung in Griechenland besteht? Welche Nachweise müssen erbracht werden?


    Beste Grüße

    A. Glöß

  • 02
    RE: Krankenversicherung bei Hauptbeschäftigung im EU Ausland und Nebenbeschäftigung in Deutschland

    Hallo A. Glöß,

    die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialitätsprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird.
    Für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr EU-Mitgliedsstaaten ausüben, gelten einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats.
    Zu den „gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätigen Personen“ gehören Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse z.B. sowohl in Deutschland als auch in Griechenland haben.
    Für einen solchen Arbeitnehmer gelten stets die griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn er in Griechenland wohnt und dort einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt.
    Zur Prüfung des wesentlichen Teils der Tätigkeit sind die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt heranzuziehen. Ergibt sich aus der Gesamtbewertung dieser Kriterien ein Anteil von mehr als 25%, ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird.  
    Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). Sofern der griechische Träger die Zuständigkeit festgestellt hat, weist der Mitarbeiter über die Entsendebescheinigung A1 dem deutschen Arbeitgeber nach, dass nicht die deutschen, sondern die griechischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Krankenversicherung bei Hauptbeschäftigung im EU Ausland und Nebenbeschäftigung in Deutschland

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

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