Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Mitarbeiterin, welche im ersten (zeitlich) Arbeitsverhältnis eine geringfügig entlohnte Beschäftigung hat. Das zweite Arbeitsverhältnis unterschreitet ebenfalls die Grenze zur geringfügig entlohnten Beschäftigung, ist aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet, da beide Beschäftigungen zusammen die Grenzen überschreiten würden. Eine weiter Beschäftigung besteht nicht.
Nun ist die Frage aufgekommen, ob aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, in der das monatliche Entgelt im Durchschnitt unter € 538,- liegt, eine Krankenversicherung besteht oder ob es hierfür eine Mindestgrenze gibt.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Heidi S.