Expertenforum - Krankenversicherungspflicht

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  • 01
    Krankenversicherungspflicht

    Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2024 freiwillig gesetzlich krankenversichert und war über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024. Mit dem Jahresverdienst 2024 übersteigt er nicht mehr die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025. Wir haben im Dezember 2024 beschlossen, dass er eine Gehaltserhöhung ab Januar 2025 erhält und somit die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 wieder überschreitet. Bleibt er mit dieser Gehaltserhöhung im Januar 2025 freiwillig gesetzlich krankenversichert oder ist er ab 2025 pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung?

  • 02
    RE: Krankenversicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    bei einer Entgelterhöhung zum 1. Januar des Jahres, die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, kommt es frühestens zum 31. Dezember dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht. Grund hierfür ist, dass der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres (wenngleich auch zum 1. Januar) entstanden ist. Im gleichen Sinne regelt auch § 6 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V, dass bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.
     
    Im Unterschied hierzu bleibt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und – allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres – auch des nächsten Kalenderjahres übersteigt, von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen und damit (weiterhin) versicherungsfrei.
     
    Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf (z. B. durch tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung) spätestens bis zum 15. Januar entstanden ist.
     
    Ihrer Schilderung zufolge entsteht der Anspruch auf die Entgelterhöhung bereits zum 01.01.2025, so dass dieser bei der vorausschauenden Beurteilung zum Jahreswechsel mit dem Ergebnis zu berücksichtigen ist, dass der Mitarbeiter weiterhin krankenversicherungsfrei zu beurteilen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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