Expertenforum - Krankmeldung

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  • 01
    Krankmeldung

    Sehr geehrte Damen und Herrren,


    eine Mitarbeiterin von uns ist seit dem 27.04 arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Die letzte Krankmeldung geht bis zum 17.05. Die Folgebescheinigung geht wieder ab dem 21.05, da ja der 20.05 eine Feiertag ist. Die Folgebescheinigung wird aber schon dem vorherigen Zeitraum hinzugerechnet oder muss die AN für den 20.05 auch eine Krankemeldung bringen?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Krankmeldung

    Hallo Personal_BW,
     
    wird die Arbeitsunfähigkeit an einem Montag als Folgebescheinigung eingereicht, ist bei gleicher Krankheitsursache auch während des Wochenendes grundsätzlich von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die bei der Ermittlung des 42-Tage-Zeitraums zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus den aktuellen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
     
    Durch die Einführung des eAU-Verfahrens hat sich an den bestehenden Regelungen bezüglich der Beurteilung der Wochenenden, die zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträumen liegen, nichts geändert.
     
    Die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Da auch arbeitsfreie Tage (z. B. Feiertage) bei Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sind, gilt dies auch, wenn ein Feiertag einem Wochenende folgt.
     
    Somit wäre in Ihrem Fall der Dienstag als der nächste Werktag anzusehen.
     
    Ist von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sollte nach unserem Verständnis das Wochenende und der gesetzliche Feiertag von der Krankenkasse „manuell“ nachgepflegt werden, damit dieser als ein Zeitraum zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitgeber im Rahmen des EEL-Verfahrens elektronisch abgerufen werden kann.
     
    Wir empfehlen Ihnen, mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob aufgrund der dort vorliegenden Berichte, Bescheinigungen und Diagnosen von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeitszeit auszugehen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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