Liebes Expertenforum,
eine Arbeitnehmerin gibt bzgl. ihres Status an:
- Selbständige, künstlerische Tätigkeit aufgrund derer KSK-Pflicht besteht, ca. 200 Tage/ Jahr, Verdienst ca. 40.000,-€/ Jahr
- Anstellung Nr 1 01.01.-31.12.2024 ca. 72 Tage/ Jahr, ca. 15.000,- €/ Jahr, wird vom Arbeitgeber kv- und pv-frei abgerechnet, weil hauptberuflich selbständig, was zur Information der KSK Seite 1, letzter Absatz passen würde www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Informationsschriften/Versicherung_trotz_Nebenjob.pdf
- Anstellung Nr 2 1 Tag im August
Nun möchte die GKV bei Anstellung 2 aber eine kv- und pv-pflichtige Anmeldung haben, weil die GKV wohl die KSK für diesen 1 Tag unterbricht. Das erscheint mir jedoch im Hinblick auf die KSK Infoschrift falsch und im Vergleich zur Anstellung 1 unlogisch. Warum sollte Anstellung 1 kv- und pv-frei sein wegen hauptberuflicher Selbständigkeit, Anstellung 2 jedoch trotz hauptberuflicher Selbständigkeit kv- und pv-pflichtig sein?
Über eine Information diesbzgl. würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt