Expertenforum - Kündigung Direktversicherung durch Arbeitgeber und Auszahlung des Rückkaufwertes an den Arbeitnehmer

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  • 01
    Kündigung Direktversicherung durch Arbeitgeber und Auszahlung des Rückkaufwertes an den Arbeitnehmer

    Liebes Expertenteam,

    unser Mandant hat den bisher beitragsfrei gestellten Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge auf Wunsch des Arbeitnehmers gekündigt. Es ergibt sich laut Versicherung ein Rückkaufswert im 5 stelligen Bereich. Beginn der Versicherung war Juli 2016. Die Beiträge stammen sowohl aus einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmes als auch aus steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen. Kann die Rückzahlung der Beiträge als Versorgungsbezug (geht doch eigentlich nur bei pauschal versteuerten Beiträgen?) mit Zahlstellenmeldung durch den Arbietgeber erfolgen oder handelt es sich hier eher um einen mehrjährigen Bezug mit voller Sozialversicherungspflicht?

    Hab da gerade einen großen Knoten im Kopf.

  • 02
    RE: Kündigung Direktversicherung durch Arbeitgeber und Auszahlung des Rückkaufwertes an den Arbeitnehmer

    Sehr geehrte Frau Reichel,
     
    zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

    Versorgungsbezüge hingegen sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die während des aktiven Beschäftigungs­verhältnisses zunächst als Zusicherung bestehen. Wird der Anspruch auf spätere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgegeben, kann eine Abfindung gezahlt bzw. – wie in Ihrem Fall - die Auszahlung des Rückkaufswertes erfolgen.

    Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger geht die Eigenschaft eines Versorgungsbezugs generell nicht durch eine vorzeitige Auszahlung verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung zu § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck.

    Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.

    Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach Eintritt des Versorgungsfalls (hier: vorzeitige Auszahlung der Direktversicherung an den Mitarbeiter) an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.  

    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.

    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.

    Die Zahlstelle hat im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden.

    Dabei ist es unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.

    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben.

    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
    Nach unserer Einschätzung liegt in dem von Ihnen geschilderten Fall ein Versorgungsbezug vor.
     
    Sofern aus dem Versorgungsbezug eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.

    Wir empfehlen Ihnen, von der zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen, ob tatsächlich ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vorliegt.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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